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Einfuhr von Abfällen

Die Einfuhr von Abfällen in die Europäische Union richtet sich im Wesentlichen nach der VO (EG) Nr. 1013/2006. Ausgenommen von der Verordnung sind bestimmte Abfälle, für die eigene Verordnungen gelten, wie zum Beispiel radioaktive Abfälle.

Informationen zu radioaktiven Stoffen

Einfuhr von Abfällen zur Beseitigung

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Abfällen zur Beseitigung verboten.
Ausnahmen von diesem Verbot gelten unter anderem für die Einfuhr von Abfällen aus Ländern, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind (Art. 41 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) VO (EG) Nr. 1013/2006). Vor der Abwicklung des Transportes ist ein Genehmigungsverfahren, das sogenannte Notifizierungsverfahren (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006), vorgeschrieben. Die Verbringung darf erst nach Erhalt der schriftlichen Zustimmungen der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden und nach Erfüllung der erteilten Auflagen erfolgen.

Einfuhr von Abfällen zur Verwertung

Auch die Einfuhr von Abfällen zur Verwertung ist grundsätzlich verboten. Eine Einfuhr ist aber möglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006), wenn Abfälle z.B. eingeführt werden aus

  • Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,
  • anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
  • Staaten, mit denen die Europäische Union oder einzelne Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Art. 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben.

Dabei ist die Zuordnung als "Grüner Abfall" bzw. "Gelber Abfall" von großer Bedeutung. Die Zugehörigkeit bestimmt das Überwachungsverfahren.

Für "Grüne Abfälle" gilt lediglich die allgemeine Informationspflicht nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Einfuhr muss ein Dokument nach Anhang VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 die Abfälle begleiten. Bei "Gelben Abfällen" ist dagegen das sogenannte Notifizierungsverfahren (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006) vorgeschrieben.
Das jeweils erforderliche Dokument ist der befugten Zollstelle im Rahmen der Abfertigung der zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmten Abfälle vorzulegen.

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