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CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism - CBAM) in Kraft getreten (nachfolgend: "CBAM-VO"), mit dem die EU ihrem Ziel näherkommen möchte, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Sie gilt seit 1. Oktober 2023.

Warenkreis

Der genaue Warenkreis, der von der CBAM-VO umfasst ist, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung und wird anhand des KN-Codes bestimmt. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus.

Übergangszeitraum

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist.

In diesem Übergangszeitraum sind im Hinblick auf die Abgabe einer Zollanmeldung zur Überführung zur Überlassung in ein Zollverfahren seitens der Zollanmelder gegenüber der Zollverwaltung keine Angaben erforderlich.

Berichtspflichten während des Übergangszeitraums

Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter, die von der CBAM-VO betroffene Waren einführen, sind gemäß Art. 35 CBAM-VO der EU-Kommission gegenüber berichtspflichtig (Abgabe eines sogenannten "CBAM-Berichts"). Der CBAM-Bericht ist der EU-Kommission für die während eines Quartals eingeführten Waren nach Anhang I der CBAM-VO spätestens einen Monat nach Quartalsende zu übermitteln. Der CBAM-Bericht ist erstmalig für das vierte Quartal 2023 abzugeben.

"Einfuhr" im Sinne der CBAM-VO ist die Überlassung in den zollrechtlich freien Ver-kehr (vgl. Artikel 3 Nr. 4 CBAM-VO).

Im EZT-online ist bei den von der CBAM-VO umfassten Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtsplichten während des Übergangszeitraums hin.

Die für den CBAM-Bericht erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 Abs. 2 CBAM-VO.

Danach muss der quartalsweise zu übermittelnde CBAM-Bericht insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
  2. tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne
    jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;
  3. gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Abs. 7 genannten Durchführungsrechtsakt;
  4. CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Details über den Inhalt und die Anforderungen an die CBAM-Berichte enthält die am 15. September 2023 im ABl. EU L 228/94 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 (nachfolgend "CBAM-DVO"). Die CBAM-Berichte sind nach Artikel 8 Absatz 1 der CBAM-DVO einem sog. "CBAM-Übergangsregister" (vgl. Artikel 10 i.V.m. Kapitel V der CBAM-DVO) vorzulegen.

Zu beachten ist, dass sich die Berichtspflicht auch auf der CBAM-VO unterliegenden Waren erstreckt, die in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt wurden, wenn die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn die entstandenen Veredelungserzeugnisse nicht dem Anwendungsbereich der CBAM-VO unterliegen (vgl. Artikel 34 CBAM-VO i.V.m. Artikel 6 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773).

Hinweis

Bitte bedenken Sie, dass die Zollverwaltung während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 nicht weiter in den CBAM-Prozess eingebunden ist und daher keine weiteren als die oben dargestellten Auskünfte zum CBAM-Bericht erteilen kann.

Zuständige Behörde

Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die sich aus der CBAM-VO ergeben, ist für Deutschland die "Deutsche Emissionshandelsstelle" (kurz "DEHSt") beim Umweltbundesamt als zuständige Behörde benannt.

Weitere Informationen zu CBAM erhalten Sie auf den Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle.

Zugang zum "CBAM-Übergangsregister"

Das CBAM-Portal für Unternehmer ist für berichtspflichtige Anmelder der Zugangs-punkt zum "CBAM-Übergangsregister". Es wird zur Vorlage der CBAM-Berichte und zum Empfang von Mitteilungen genutzt.

Der Zugang zum CBAM-Portal erfolgt über das Zoll-Portal. Mit dem Zoll-Portal erfolgt auch die Registrierung im "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal".

Zoll-Portal: Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" [Anmeldung notwendig]

Zoll-Portal-Hilfe zu CBAM

DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle

Vollständige Anwendung des CBAM

Die CBAM-VO findet ab 1. Januar 2026 vollständig Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt können vom CBAM betroffene Waren nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sog. "zugelassener CBAM-Anmelder" ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 CBAM-VO). Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" (vgl. Art. 16 CBAM-VO) in der Zollanmeldung anzugeben. Die EU-Kommission plant, hierfür eine entsprechende Unterlagencodierung zu schaffen, die dann in der Zollanmeldung zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben ist.

Andere Zollverfahren als die Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sind von der CBAM-VO im Hinblick auf die Zollanmeldung nicht betroffen.

Hinweis

Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gemäß Art. 5 und 17 CBAM-VO gelten erst ab dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a) CBAM-VO).

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