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Allgemeine Informationen

Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

Der Einsatz von Chemikalien in unserer modernen Industriegesellschaft und in der konventionellen Landwirtschaft ist heute nicht mehr wegzudenken. Produkte wie Reinigungsmittel, Haarspray, Shampoo, Schädlingsbekämpfungsmittel machen das Leben einfacher und bequemer.
Die Kehrseite des Umgangs mit Chemikalien im Haushalt, aber auch und vor allem in Industrie und Landwirtschaft, ist eine Zunahme von Allergien, die Vergrößerung des Ozonlochs sowie die Zerstörung von Lebensräumen.
Im Versuch den Einsatz von Chemikalien zu kontrollieren, um das Ausmaß der Umweltzerstörung künftig einzudämmen, haben Staatengemeinschaften unter anderen folgende Übereinkommen geschlossen.

Montrealer Protokoll

Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, wurde im September 1987 von 24 Länderregierungen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Durch Reduzierungsquoten und -fristen war das Montrealer Protokoll ein Signal zum weltweiten Ausstieg aus der FCKW-Produktion bzw. -Verwendung.

Montrealer Protokoll (in englischer Sprache)PDF | 164 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Stockholmer Übereinkommen (POP-Konvention)

Das Stockholmer Übereinkommen zu schwer abbaubaren organischen Schadstoffen ("persistent organic pollutants" bzw. POPs) ist ein globales Abkommen zur Beendigung bzw. Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von POPs und trat am 17. Mai 2004 in Kraft.

Deutschsprachige Übersetzung der POPs-KonventionPDF | 215 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Rotterdamer Übereinkommen (PIC-Konvention)

Das Rotterdamer Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft und ist das erste internationale Vertragswerk zum Im- und Export von Chemikalien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Es unterwirft den Handel mit Chemikalien einem Informations- und Notifizierungssystem, dem sogenannten Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (prior informed consent = PIC). Danach dürfen Chemikalien erst exportiert werden, wenn der aufnehmende Staat über Eigenschaften des Stoffes in Kenntnis gesetzt wurde und seine Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

Hinweise des BMUB zum Rotterdamer Übereinkommen

Behörden, die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Chemikalien beteiligt sind

Bei diesen Stellen können entsprechende Auskünfte eingeholt werden:

  • Zuständige Landesbehörden für Überwachung und Vollzug des Chemikalienrechts
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihrer Eigenschaft als Bundesstelle Chemikalien

Grundlagen der Mitwirkung der Zollverwaltung

Gemäß § 21a Abs. 1 Chemikaliengesetz (ChemG) wirken die Zollstellen bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit, die dem ChemG oder einer aufgrund des ChemG erlassenen Rechtsverordnung oder einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche des ChemG betrifft, unterliegen.

Die zollamtliche Mitwirkung richtet sich derzeit insbesondere nach folgenden chemikalienrechtlichen Vorschriften:

  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozon-VO)
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-VO)
  • Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-VO)
  • Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (POP-VO)
  • Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (Quecksilber-VO)
  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
  • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Tates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO)
  • Informationen zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk entnommen werden.

Neben diesen Vorschriften können zusätzlich auch einschlägige Vorschriften anderer VuB-rechtlicher Bereiche (z.B. Produktsicherheit, Abfallrecht, Sprengstoffe, Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen, etc.) zu beachten sein.

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