Biozid-Produkte sind Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen daraus, deren Aufmachung (Form, Verpackung etc.) erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen, z.B. Schädlingsbekämpfungsmittel oder Desinfektionsmittel in Sprühdosen.
Biozid-Produkte und Biozid-Wirkstoffe dürfen grundsätzlich nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie zugelassen sind (Art. 17 Abs. 1 Biozid-VO). Die Zulassung kann national oder als Unionszulassung erfolgen. Einzelheiten hierzu sowie zu den Ausnahmen sind in der Biozid-VO geregelt.
In Deutschland ist als "Zulassungsstelle Biozide" die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin benannt.
Ohne Zulassung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist die Einfuhr von Biozid-Produkten oder Biozid-Wirkstoffen nur erlaubt, wenn sie notifiziert oder identifiziert sind.
Zur Klärung, ob es sich um einen Biozid-Wirkstoff handelt und die Einfuhr zulässig ist, ist in jedem Fall Kontakt mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aufzunehmen.