Ausfuhr ozonabbauender Stoffe
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Ozon-VO)
Die Ozon-VO findet auf die in Anhang I der VO aufgeführten geregelten Stoffe und die in Anhang II der VO genannten neuen Stoffe sowie auf Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, Anwendung. Gemäß Art. 21 Ozon-VO hat die Kommission eine Liste dieser Stoffe, Produkte und Einrichtungen mit den zugehörigen Codes der Kombinierten Nomenklatur im Internet zur Verfügung gestellt.
Liste gemäß Art. 21 Ozon-VOPDF | 79 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Ausfuhr im Sinne der Ozon-VO ist die Verbringung von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und als Gemeinschaftswaren gelten, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist, oder die Wiederausfuhr von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, wenn sie als Nichtgemeinschaftswaren gelten (Art. 3 Nr. 19 Ozon-VO).
Die Ausfuhr von geregelten Stoffen nach Anhang I Ozon-VO oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, ist verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekte (d.h. persönliche Habe, die z.B. als Übersiedlungsgut verbracht wird) handelt.
Dieses Verbot gilt nicht für die in Art. 17 Abs. 2 und 3 Ozon-VO genannten Ausnahmen.
Ebenso ist die Ausfuhr neuer Stoffe des Anhangs II Teil A VO untersagt. Das Verbot gilt nach Art. 24 Satz 2 Ozon-VO jedoch nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke verwendet werden oder für Ausfuhren nach zuvor befreiten Einfuhren.
Ferner sind nach Art. 20 Ozon-VO Ausfuhren von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in einen Nichtvertragsstaat grundsätzlich verboten. Die aktuelle Liste der Staaten, die das Montrealer Protokoll und alle Änderungen ratifiziert haben (Vertragsstaaten), ist im Internet einsehbar.
Für Ausfuhren nach Art. 17 Abs. 2 und 3 Ozon-VO sind Lizenzen erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Wiederausfuhren im Anschluss an den Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, nach der vorübergehenden Verwahrung, dem Zolllager oder dem Freizonenverfahren, sofern die Wiederausfuhr nicht später als 45 Tage nach der Einfuhr erfolgt.
Gemäß Art. 18 Ozon-VO errichtet und betreibt die Kommission ein elektronisches Lizenzvergabesystem. Lizenzanträge und sonstige Anfragen können an nachfolgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
clima-ods@ec.europa.eu
Die F-Gase-Verordnung findet auf Ausfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, keine Anwendung.