Einfuhr ozonabbauender Stoffe
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Ozon-VO)
Die Ozon-VO findet auf die in Anhang I der VO aufgeführten geregelten Stoffe und die in Anhang II der VO genannten neuen Stoffe sowie auf Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, Anwendung. Gemäß Art. 21 Ozon-VO hat die Kommission eine Liste dieser Stoffe, Produkte und Einrichtungen mit den zugehörigen Codes der Kombinierten Nomenklatur im Internet zur Verfügung gestellt.
Liste gemäß Art. 21 Ozon-VOPDF | 79 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Einfuhr im Sinne der Ozon-VO ist das Verbringen von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist (Art. 3 Nr. 18 Ozon-VO).
Montrealer Protokoll (in englischer Sprache)PDF | 164 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Die Einfuhr von geregelten Stoffen nach Anhang I Ozon-VO oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, ist verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekte (d.h. persönliche Habe, die z.B. als Übersiedlungsgut verbracht wird) handelt.
Dieses Verbot gilt nicht für die in Art. 15 Abs. 2 Ozon-VO genannten Ausnahmen.
Ebenso ist die Einfuhr neuer Stoffe des Anhangs II Teil A der VO untersagt. Dieses Verbot gilt nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Ozon-VO jedoch nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke verwendet werden, für Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren nach den Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder der Freizone.
Ferner sind nach Art. 20 Ozon-VO Einfuhren von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, aus einem Nichtvertragsstaat grundsätzlich verboten. Die aktuelle Liste der Staaten, die das Montrealer Protokoll und alle Änderungen ratifiziert haben (Vertragsstaaten), ist im Internet einsehbar.
Aktuelle Liste der Vertragsstaaten
Für Einfuhren nach Art. 15 Abs. 2 Ozon-VO sind Lizenzen erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren im Rahmen des Verfahrens für die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager oder die Freizone, sofern diese nicht länger als 45 Tage im Zollgebiet der Gemeinschaft bleiben und anschließend nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, zerstört oder umgewandelt werden.
Gemäß Art. 18 Ozon-VO errichtet und betreibt die Kommission ein elektronisches Lizenzvergabesystem. Lizenzanträge und sonstige Anfragen können an nachfolgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
clima-ods@ec.europa.eu
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-VO)
Nach Art. 11 Abs. 1 der F-Gase-VO ist das Inverkehrbringen der in Anhang III der Verordnung genannten Erzeugnisse und Einrichtungen (z.B. Brandschutzsysteme, Fenster für Wohnhäuser, Reifen, bestimmte Haushaltskühl- und Gefriergeräte usw.), die fluorierte Treibhausgase ("F-Gase") gem. Art. 2 Abs. 1 F-Gase-VO (HFKW, FKW und SF6) enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ab einem bestimmten und in Anhang III entsprechend festgelegten Datum verboten. Das Inverkehrbringen umfasst gem. Art. 2 Abs. 10 F-Gase-VO zollrechtlich ausschließlich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Für die in Art. 12 Abs. 1 F-Gase-VO genannten Erzeugnisse und Einrichtungen muss die gem. Art. 12 Abs. 3 ff. F-Gase-VO i.V.m. Art. 2 F-Gase-Kennzeichen-DVO (DVO (EU) 2015/2068) vorgeschriebene Kennzeichnung ebenfalls bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorhanden sein. Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei unabhängig von der Füllmenge. Sie gilt auch für leere Erzeugnisse und Einrichtungen.
In Deutschland wurden die Kennzeichnungsvorgaben der EU mit der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erweitert. Gemäß § 7 dieser Verordnung ist die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnung in deutscher Sprache anzubringen und die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, wenn diese Erzeugnisse und Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr gebracht werden.