Ausfuhr sonstiger Chemikalien
Ausfuhr nach der Quecksilber-VO
Gemäß Art. 3 der Quecksilber-VO ist die Ausfuhr von Quecksilber verboten. Des Weiteren ist die Ausfuhr von den in Anhang I der VO aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen ab dem dort jeweils festgelegten Datum ebenfalls verboten. Das Ausfuhrverbot gilt auch für die in Anhang II der VO aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte ab dem dort jeweils festgelegten Datum.
Abweichend davon ist die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen zulässig. Dabei sind die Vorschriften der PIC-VO zu beachten.
Ausfuhr nach der PIC-VO
Die Ausfuhr von Chemikalien und Artikel, die in Anhang V der PIC-VO gelistet sind, ist verboten.
Die Ausfuhr von Chemikalien des Anhangs I Teil 1 der PIC-VO ist nur möglich, wenn eine Notifikation (= Information an das Empfängerland) erfolgt ist.
Sind diese Chemikalien zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 der PIC-VO erfasst, muss neben der Notifikation auch die Zustimmung des Empfängerlandes vorliegen.
Sollen Artikel (Endprodukte), die in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, ausgeführt werden, ist auch hier eine Notifikation und eine Zustimmung des Empfängerlandes erforderlich.
Jede Notifikation erhält eine sogenannte Ausfuhrkennnummer (gilt auch für Chemikalien gem. Art. 2 Abs. 3 PIC-VO). Diese Kennnummer ist von den Ausführern in Feld 44 der Ausfuhranmeldung bzw. im entsprechenden Angabenfeld in einer elektronischen Ausfuhranmeldung anzugeben, um die Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen zu bestätigen.
Für Informationen zu den Notifikationen und den Zustimmungen der Empfängerländer ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig.
Bezüglich Einstufung, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen von Chemikalien sind nachfolgende Vorschriften zu beachten:
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
Die oben genannten Richtlinien sind im Chemikaliengesetz (§§ 13 u. 14) und im Pflanzenschutzgesetz umgesetzt.
Informationen zu Pflanzenschutzmitteln
Für Auskünfte zu diesen Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften kann ebenfalls Kontakt mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufgenommen werden.
Auf Ausfuhren finden die POP-VO sowie die Chemikalien-Verbotsverordnung keine Anwendung.