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Einfuhr sonstiger Chemikalien

Einfuhr nach der Quecksilber-VO

Gemäß Art. 4 der Quecksilber-VO ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen einschließlich bestimmten Quecksilberabfällen (Art. 11) für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall verboten. Die Einfuhr zur Beseitigung als Abfall ist unter den besonderen Bedingungen des Art. 4 Abs. 1 der Quecksilber-VO möglich. Dabei sind auch die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1013/2006 zu beachten.

Gemäß Art. 5 der Quecksilber-VO gilt das Einfuhrverbot auch für die in Anhang II der VO aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte ab dem dort jeweils festgelegten Datum. Ausgenommen von diesem Verbot sind für den Zivilschutz und militärische Zwecke unentbehrliche Produkte sowie Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard (Art. 5 Abs. 2 der VO).

Einfuhr nach PIC-VO

Für die in Anhang I Teil 3 der PIC-VO erfassten Chemikalien muss bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Einfuhrentscheidung der Gemeinschaft vorliegen. Diese Einfuhrentscheidungen werden in dem vom PIC-Sekretariat erstellten PIC-Rundschreiben und auf den PIC-Webseiten veröffentlicht.

PIC-Webseiten

Einfuhr nach POP-VO

Das Verbringen von in Anhang I der POP-VO gelisteten persistenten organischen Schadstoffen, auch in Gemischen oder in Erzeugnissen, in das Zollgebiet der Union ist verboten.
Das Verbringen der in Anhang II der POP-VO genannten Stoffe ist nach den in Anhang II Spalte 4 festgelegten Bedingungen beschränkt.

Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Die Anlage 1 (zu § 3) der ChemVerbotsV enthält in Spalte 1 nur noch die Stoffe Formaldehyd, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol und Biopersistente Fasern. Die weiteren, früher in der ChemVerbotsV geregelten Stoffe sind mittlerweile in der REACH-VO geregelt.

Das Inverkehrbringen dieser Stoffe ist in dem in Spalte 2 der Anlage (zu § 3) ChemVerbotsV genannten Umfang verboten. Ausnahmen von diesem Verbot regelt wiederum Spalte 3 der Anlage (zu § 3) ChemVerbotsV.

Sofern dann zum Inverkehrbringen eine Genehmigung erforderlich ist, muss das Original oder eine Kopie bei der Zollstelle vorgelegt werden.
Zuständig für die Genehmigungserteilung ist die Landesbehörde am Bestimmungsort.

Liste der für das Chemikalienrecht zuständigen Landesbehörden

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der ChemVerbotsV sind gemäß § 3 Abs. 3 unter anderem Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung in den Verkehr gebracht werden.

Informationen zur Abfallbeseitigung

Bezüglich Einstufung, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen von Chemikalien sind nachfolgende Vorschriften zu beachten:

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
  • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Die oben genannten Richtlinien sind im Chemikaliengesetz (§§ 13 u. 14) und im Pflanzenschutzgesetz umgesetzt.

Informationen zu Pflanzenschutzmitteln

Für Auskünfte zu diesen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften kann Kontakt mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufgenommen werden.

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