Sonstige Chemikalien - Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung)
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung) ist im Juli 2012 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.03.2014.
Sie ersetzt die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, mit welcher bisher das Rotterdammer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde.
Ziel der PIC-Verordnung (PIC = prior informed consent, d.h. das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung) ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und zu einer umweltverträglichen Verwendung besonders gefährlicher Chemikalien beizutragen. Dazu sollen die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien (z.B. Asbestfasern, Cadmium, Lindan und Quecksilberverbindungen) gefördert werden.
Die betroffenen Chemikalien sind in Anhang I Teil 1 bis Teil 3 und in Anhang V der PIC-Verordnung gelistet.
Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung)
Die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) wurde zur Durchführung der Regelungen des Stockholmer Übereinkommens in der Europäischen Union geschaffen.
Die POP-Verordnung (POP = persistent organic pollutants, d.h. langlebige organische Schadstoffe) betrifft vor allem den Umweltschutz und den Schutz der menschlichen Gesundheit. Zu den persistenten organischen Schadstoffen gehören eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln und Industriechemikalien sowie in Produktions- und Verbrennungsprozessen entstehende unerwünschte Nebenprodukte wie z.B. Dioxine. Diesen Stoffen ist gemeinsam, dass sie hochgiftig und schwer abbaubar sind. Hinzu kommt, dass sie nicht an ihrem Einsatzort bleiben, sondern als flüchtige Substanzen riesige Entfernungen über Wasser oder die Luft zurücklegen - vor allem in Richtung der Erdpole. Auf ihrem Weg reichern sie sich in Tierkörpern und Pflanzen an und gelangen über die Nahrungsmittelkette auch zum Menschen. Daher begründen sie ein großes Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Diese Stoffe, auch in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln, werden von Anhang I und Anhang II der POP-Verordnung erfasst.
Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilber-VO)
Die neue Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 gilt seit dem 1. Januar 2018.
Die Quecksilber-VO beinhaltet seitdem ein Verbot der Ein- und Ausfuhr für metallisches Quecksilber, bestimmte Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemische sowie mit Quecksilber versetzte Produkte. Die Ein- und Ausfuhr ist nur noch in ganz speziellen Ausnahmen möglich.
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ist am 27. Januar 2017 in Kraft getreten und löst die bisherige Chemikalien-Verbotsverordnung vom 1. November 1993 ab. Die Verordnung beinhaltet in Bezug auf das Verbringen bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes (ChemG) eine Ergänzung zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO).
Die Neufassung der ChemVerbotsV war u.a. deshalb notwendig geworden, da viele der in der alten Fassung geregelten Verbote und Beschränkungen zwischenzeitlich in der REACH-VO EU-weit geregelt sind.