Dopingmittel
Zum Schutz der Bevölkerung vor schweren gesundheitlichen Risiken unterliegen bestimmte Arzneimittel und Wirkstoffe neben den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) zusätzlich den strengen Verbotsbestimmungen des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG). Diese sollen den gefährlichen Missbrauch von Arzneimitteln verhindern und zugleich die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben sichern.
Dopingmittel sind die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführten Stoffe oder solche enthaltende Stoffe.
Gemäß § 2 Abs. 1 AntiDopG ist es verboten,
- mit solchen Stoffen Handel zu treiben,
- sie - ohne mit ihnen Handel zu treiben - zu veräußern,
- abzugeben oder
- sonst in den Verkehr zu bringen,
sofern sie zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport bestimmt sind.
Verbot des Besitzes und Verbringens von Dopingmitteln nach oder durch Deutschland
Darüber hinaus sind gemäß § 2 Abs. 3 AntiDopG bereits der Besitz und das Verbringen nach oder durch Deutschland von bestimmten Dopingmitteln in nicht geringer Menge verboten, wenn sie zum Doping beim Menschen im Sport bestimmt sind. Dabei handelt es sich um in der Anlage zum AntiDopG aufgeführte Stoffe oder Substanzen, die solche Stoffe enthalten (z.B. Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol).
Die Festsetzung der "nicht geringen Menge" für die einzelnen Stoffe erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV).