Allgemeines zum Betäubungsmittelrecht
Rechtliche Grundlagen
Grundlage für das Betäubungsmittelrecht in Deutschland bildet das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Zur Durchführung dieses Gesetzes wurde daneben eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen:
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
- Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
Was sind Betäubungsmittel?
Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG abschließend aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 1 BtMG).
Dabei erfolgt eine Unterteilung in
- nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I),
- verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II) und
- verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III).
Eine nicht amtliche Übersicht dieser dem BtMG unterstellten Stoffe, Stoffgruppen und davon ganz oder teilweise unterstellten Stoffgruppen und Zubereitungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Zuständige Behörde
Der Betäubungsmittelverkehr (Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstiges Inverkehrbringen oder Erwerb) sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegen der Überwachung durch das BfArM.
Erlaubnispflicht
Für den Verkehr mit Betäubungsmitteln besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht, deshalb bedarf jeder, der
- Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, oder erwerben oder
- ausgenommene Zubereitungen herstellen will,
einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen unter anderem
- für öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken oder tierärztliche Hausapotheken, im Umgang mit bestimmten Betäubungsmitteln im Rahmen des Apothekenbetriebs,
- für Patienten oder Tierhalter, die ein in Anlage III zum BtMG bezeichnetes (verschreibungsfähiges) Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben haben,
- für Patienten oder Tierhalter, die ein in Anlage III zum BtMG bezeichnetes (verschreibungsfähiges) Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben haben und als Reisebedarf ein- oder ausführen,
- für Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, die in Anlage III zum BtMG bezeichnete (verschreibungsfähige) Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ein- oder ausführen,
- für gewerbsmäßige Transporteure oder Lagerbetreiber, die an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr (Erlaubnisinhabern) beteiligt sind, bzw. die Lagerung und Aufbewahrung übernehmen.
Mitwirkung der Zollstellen
Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach, aus und durch Deutschland mit.
Bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften nach dem BtMG, der bei der Abfertigung von Betäubungsmitteln im Rahmen eines zulässigen Betäubungsmittelverkehrs festgestellt wird, teilt die Zollstelle diesen dem BfArM mit.
Bei Verstößen gegen ein generelles Verkehrsverbot von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (illegalen Drogen), werden durch die Zollbehörden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.