Zoll

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Ausfuhr von Betäubungsmitteln

Was ist Ausfuhr im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes?

Ausfuhr ist das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, das heißt jedes körperliche Verbringen aus Deutschland.

Für die Durchfuhr von Betäubungsmittel gelten besondere Regelungen.

Welche Dokumente sind für die Ausfuhr erforderlich?

Für die Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist, neben der erforderlichen Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln, für jede Sendung eine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bundesopiumstelle - erforderlich.

Sofern es sich um betäubungsmittelhaltige Arzneimittel handelt, sind daneben noch die Regelungen zur Ausfuhr von Arzneimitteln zu beachten.

Weitere Informationen zu Arzneimitteln

Anmeldung zur Ausfuhrabfertigung bei einer befugten Zollstelle

Betäubungsmittel dürfen nur über vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Zollstellen ausgeführt, d.h. unter Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung bei einer befugten Ausfuhrzollstelle zum Ausfuhrverfahren angemeldet werden. Auf Verlangen der Zollstelle sind die Betäubungsmittel dort vorzuführen.

Die zur Abfertigung von Betäubungsmitteln befugten Zollstellen werden in regelmäßigen Abständen im Bundesanzeiger bekannt gegeben und sind über die allgemeine Dienststellensuche abrufbar. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.

Allgemeine Dienststellensuche

Dies gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. es gelten die zollabfertigungsbezogenen Vorschriften nur, wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelt, die in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden.

Ausnahmen von der Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungspflicht

Ausnahmen von der Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungspflicht bestehen im Rahmen des sogenannten vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehrs für

  • Zubereitungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe, die

    • von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten im Rahmen ihrer Berufsausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemessenen Mengen oder
    • von Patienten in der Dauer der Reise angemessenen Mengen aufgrund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf mitgeführt werden,
  • Betäubungsmittel, die in angemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder in Schiffen im internationalen Verkehr mitgeführt werden oder
  • Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgeführt werden.

Im Rahmen des vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehrs ist die Ein- oder Ausfuhr der Betäubungsmittel bei jeder Zollstelle möglich und muss nicht zwingend bei einer befugten Zollstelle erfolgen.

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