Durchfuhr von Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel dürfen durch Deutschland nur unter zollamtlicher Überwachung, ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne dass das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden.
Eine Durchfuhr von Betäubungsmitteln darf somit nur in einem Versandverfahren erfolgen.
Welche Dokumente sind für die Durchfuhr erforderlich?
Die Durchfuhr von Betäubungsmitteln bedarf keiner Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach dem deutschen BtMG.
Sie bedarf grundsätzlich auch keiner Genehmigung, sofern die Betäubungsmittel bei ihrer Durchfuhr durch Deutschland von einer nach den internationalen Suchtstoffübereinkommen vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes begleitet wird.
Andernfalls ist eine Durchfuhrgenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bundesopiumstelle - erforderlich, die vom Durchführer formlos dort beantragt werden kann.
Verbringen über befugte Zollstelle(n)
Zur Durchfuhr bestimmte Betäubungsmittel dürfen nur über jeweils eine vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Zollstelle in den und aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht werden.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Die Durchfuhr von Betäubungsmitteln, die aus einem Drittland in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder in ein Drittland verbracht werden, muss in einem externen Versandverfahren erfolgen. Soweit dieses Versandverfahren zwischen deutschen Zollstellen durchgeführt wird, müssen diese befugt sein.
- Betäubungsmittel, die aus einem anderen Mitgliedstaat über eine deutsche Ausgangszollstelle ausgeführt werden sollen, müssen über eine befugte Zollstelle ausgeführt werden.
Die zur Abfertigung von Betäubungsmitteln befugten Zollstellen werden in regelmäßigen Abständen im Bundesanzeiger bekannt gegeben und sind über die allgemeine Dienststellensuche abrufbar. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Die Betäubungsmittel sind diesen Zollstellen unter Vorlage der sie begleitenden Dokumente anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
Behandlungsverbot während der Durchfuhr
Während der Durchfuhr dürfen die Betäubungsmittel keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, ihre Beschaffenheit, Kennzeichnung, Verpackung oder die Markierungen zu ändern.
Änderung der Zweckbestimmung
Betäubungsmittel, die in Deutschland zur Durchfuhr abgefertigt wurden, dürfen in Abänderung dieser Zweckbestimmung
- nur unter Beachtung bzw. Einhaltung der Vorschriften über die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordung - BtMAHV - (Einfuhrantrag bzw. Einfuhrgenehmigung) eingeführt bzw.
- nur unter Beachtung bzw. Einhaltung der Vorschriften über die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach der BtMAHV in ein anderes als das in der Ausfuhrgenehmigung bzw. -erklärung genannte Bestimmungsland umgeleitet oder in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgeleitet werden.
Dies gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. es ist eine betäubungsmittelrechtliche Einfuhrabfertigung nur vorgeschrieben, wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelt oder um Unionswaren, die aus Drittländern eingeführt werden.