Lebensmittel tierischen Ursprungs
Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden seitens der Gemeinschaft spezifische Hygienevorschriften geschaffen, die neben den allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit einzuhalten sind.
Welche Erzeugnisse sind von den spezifischen Hygienevorschriften betroffen?
Lebensmittel tierischen Ursprungs (verarbeitet und unverarbeitet) aus Drittländern müssen die Anforderungen des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts ebenso erfüllen wie die in der Gemeinschaft produzierten Lebensmittel.
Diese spezifischen Hygienevorschriften gelten z.B. für Fleisch von Rindern, Hasen, Geflügel, Wild, aber auch für Eier, Milch, Muscheln und Fisch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Honig, Froschschenkel und einige andere Erzeugnisse mehr.
Was ist bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern zu beachten?
Erzeugnisse tierischen Ursprungs können erst eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn ein Tierarzt bei einer Grenzkontrollstelle (sogenannter Grenzveterinär) die vorgeschriebenen Dokumente und die Nämlichkeit geprüft und eine Warenuntersuchung vorgenommen hat. Das Eintreffen einer Sendung mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist der zuständigen Grenzkontrollstelle spätestens einen Werktag vorher anzumelden.
Darüber hinaus kann die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nur aus bestimmten Drittländern oder bestimmten Betrieben zulässig sein.
Weiterhin sind für einige Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern besondere Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach amtlichem Vordruck vorzulegen. Dies betrifft z.B. Honig und andere Imkereierzeugnisse oder bestimmte Fischereierzeugnisse.
Bei welchen Zollstellen können Lebensmittel tierischen Ursprungs zollrechtlich angemeldet werden?
Da Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern immer einer tiergesundheitsrechtlichen Untersuchung durch einen Grenzveterinär unterliegen, können sie nur bei hierzu besonders befugten Zollstellen, denen eine Grenzkontrollstelle zugeordnet ist, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Die befugten Zollstellen sind der allgemeinen Dienststellensuche zu entnehmen. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Die lebensmittelrechtliche sowie die tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Abfertigung erfolgt grundsätzlich vor der zollamtlichen Behandlung.
Von dem Ergebnis der Untersuchung hängt es ab, ob das Lebensmittel tierischen Ursprungs die gewählte zollrechtliche Bestimmung erhalten kann.
Die Entscheidung, ob die Waren die lebensmittelrechtlichen und die tiergesundheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen, trifft in jedem Fall die lebensmittelrechtlich bzw. tiergesundheitsrechtlich zuständige Behörde.
Sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen bei Lebensmitteln aus Drittländern zu beachten?
Neben den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gegebenenfalls auch Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (Marktordnungsrecht) zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich Marktordnung oder auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Informationen zum Marktordnungsrecht
Darüber hinaus sind gegebenenfalls noch weitere gesetzliche Regelungen zu beachten. Insbesondere sind das folgende Rechtsbereiche:
Tiergesundheitsrecht
Artenschutzrecht
Bei welchen Stellen erhalte ich weitergehende Informationen zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs?
Für Fragen im Zusammenhang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für das Lebensmittelrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bzw. mit den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Verbindung. Bezüglich der tiergesundheitsrechtlichen Anforderungen informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei den zuständigen Veterinärbehörden der Länder.