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Produktsicherheit und -konformität

Alle Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, müssen unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union produziert oder aus Drittländern eingeführt werden, die in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zur Produktsicherheit und -konformität erfüllen. Nur so kann für Verbraucher und Unternehmen ein einheitlich hohes Schutzniveau gewährleistet werden.

Die Europäische Union hat zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, um die Sicherheit und Konformität von Produkten zu gewährleisten.
Die Palette der Produkte reicht hierbei vom Spielzeug bis hin zur Großmaschine.

Für folgende Produktbereiche gibt es beispielsweise produktsicherheitsrechtliche Vorschriften:

  • Maschinen, z.B. Kreissägen, Rasenmäher, Bagger (Richtlinie 2006/42/EG)
  • Textilerzeugnisse, z.B. Kleidung, Bettwäsche, Bodenbeläge (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011)
  • Spielzeug, z.B. Kuscheltiere, Kinderfahrräder (Richtlinie 2009/48/EG)
  • Elektrische/elektronische Haushaltsgeräte, z.B. Wasserkocher, Bügeleisen (Richtlinie 2014/35/EU)
  • Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Sonnenbrillen, Schutzbrillen (Verordnung (EU) 2016/425)
  • Kosmetische Mittel, z.B. Hautcremes, Seife (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009)
  • Medizinprodukte, z.B. Fieberthermometer, ärztliche Instrumente (Verordnung (EU) 2017/745)
  • Einwegkunststoffprodukte, z.B. Hygieneartikel, Tabakprodukte mit Filtern (RL (EU) 2019/904; Verordnung (EU) 2020/2151)

Für die Überwachung der Einhaltung der produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften sind in der Bundesrepublik Deutschland die Marktüberwachungsbehörden zuständig. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Bundesnetzagentur, Kraftfahrt-Bundesamt, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) sind die Behörden der Bundesländer zuständig.

Mitwirkung der Zollbehörden bei der Marktüberwachung

Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit. Voraussetzung hierfür ist, dass das betroffene Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht werden soll.
Bestehen bei der Zollabfertigung Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verstoßes nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 setzt die Zollbehörde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus und informiert die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die beabsichtigte Einfuhr. Anschließend entscheidet die Marktüberwachungsbehörde nach Prüfung der einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Rechtvorschriften, ob das betroffene Produkt einfuhrfähig ist. Die Zollbehörde ist an diese Entscheidung bei der weiteren zollrechtlichen Behandlung gebunden. Sie darf die angemeldete Ware nur zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, wenn die Marktüberwachungsbehörde der Einfuhr zugestimmt hat.

Weiter zu beachtende Vorschriften

Soweit sich aus den Rechtsvorschriften anderer VuB-Bereiche (z.B. Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse; Explosionsgefährliche Stoffe) eine weitere Mitwirkung der Zollverwaltung hinsichtlich der Überwachung von Produktsicherheitsvorschriften ergibt, sind die speziellen Vorschriften vorrangig zu beachten.

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