Allgemeines zu Wein
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist die Einfuhr von Wein strengen wein- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Wein bzw. Erzeugnisse des Weinbaus müssen gesundheitlich unbedenklich und frei von Schadstoffen (z.B. Glykol oder anderen verbotswidrigen Zusätze wie Flüssigzucker) sein.
Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine wirksame Überwachung des Weinhandels in Form der Weinkontrolle. Dazu gehört seitens der Zollverwaltung z.B. die Überprüfung der Etikettierungen auf Angaben wie Qualität, Herstellung oder geografische Herkunft. Im Zweifelsfall ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
Die Zollverwaltung wirkt im Rahmen der Überwachung von grenzüberschreitenden Weineinfuhren in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden bei der Weinkontrolle mit.
Wo finde ich die einschlägigen rechtlichen Grundlagen?
Neben den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthalten insbesondere das Weingesetz, die Weinverordnung und die Weinüberwachungsverordnung, sowie zahlreiche EU-Verordnungen unter anderem Bestimmungen zum Begriff, zum Inverkehrbringen und zur Einfuhr von Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltigen Getränken und Branntwein aus Wein.
Was ist Wein?
Unter Wein ist ein durch alkoholische Gärung entstandenes Getränk aus frischen Weintrauben oder Traubenmost mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol. bis 15 Prozent vol. zu verstehen.
Der Begriff "Wein" darf grundsätzlich nur für Erzeugnisse verwendet werden, die einer gesetzlich definierten Weinart entsprechen. Dazu gehören z.B. Tafelwein, Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Weißwein, Rotwein etc.
Bei Getränken, die nicht dem Begriff Wein entsprechen, darf das Wort "Wein" in Verbindung mit einem anderen Begriff nur dann gebraucht werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist z.B. der Fall bei folgenden Bezeichnungen: weinhaltiges Getränk, aromatisierter Wein, weinhaltiger Cocktail, Weinbrand oder Branntwein aus Wein, etc.
Erlaubt sind auch beispielsweise Bezeichnungen wie Obstwein, Apfelwein, Birnenwein und dergleichen.
Gibt es Beschränkungen und Verbote bei der Einfuhr von Wein aus Drittländern?
Wein bzw. Weinerzeugnisse darf/dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den freien Verkehr gebracht bzw. eingeführt werden.
So dürfen z.B. keine Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität oder falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken.
Wer ist zuständige Behörde für die Durchführung der Weinüberwachung?
Unabhängig von der Eigenverantwortung des Herstellers oder Importeurs obliegt es den staatlichen Überwachungsbehörden bzw. Untersuchungsstellen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Zuständig für die Durchführung der Weinüberwachung sind die Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Zollverwaltung kommt lediglich eine Mitwirkung bei der Einfuhr von Wein und weinhaltigen Erzeugnissen zu.
Bei welchen Zollstellen kann Wein abgefertigt werden?
Sofern eine Zulassung zur Einfuhr nicht erforderlich ist, kann Wein bei jeder Zollstelle in ein Zollverfahren überführt werden. Ist die Zulassung zur Einfuhr erforderlich und sind Erzeugnisse bei einer nicht zur Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr befugten Zollstelle gestellt worden, sind die Erzeugnisse im Versandverfahren an eine befugte Zollstelle weiterzuleiten.
Sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen bei Wein aus Drittländern zu beachten?
Bei der Einfuhr von Wein aus Drittländern sind gegebenenfalls noch weitere gesetzliche Regelungen - wie z.B. das Marktordnungsrecht oder die zollspezifischen Vorschriften - zu beachten.
Weitere Informationen zu den Themen:
Zollrecht
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Verbrauchsteuerrecht