Einfuhr von Wein
Unter welchen Gesichtspunkten ist die Einfuhr von Wein zulässig?
In einem Drittland hergestellte Erzeugnisse des Weinbaus (siehe Anhang I Teil XII der VO (EU) 1308/2013) dürfen nur eingeführt werden (§ 35 Weingesetz), wenn
- sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,
- die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Union eingehalten worden sind (z.B. hinsichtlich der vorgeschriebenen Aufmachung und Bezeichnung) und
- sie im Herstellungsland mit der Bestimmung unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Demnach müssen Erzeugnisse des Weinbaus den Bestimmungen für die Erzeugung, die Vermarktung und der Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch entsprechen. Vorschriftswidrige Erzeugnisse, z.B. Erzeugnisse (§ 27 WeinG, Art. 80, 81, 167 der VO (EU) 1308/2013),
- die nicht von gesunder oder handelsüblicher Beschaffenheit sind oder
- die nicht nach zugelassenen önologischen Verfahren hergestellt worden sind
dürfen nicht in den Verkehr gebracht bzw. eingeführt werden.
Wie läuft die Einfuhrabfertigung von Wein ab?
Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wird geprüft, ob die Erzeugnisse die vorgeschriebenen Einfuhranforderungen erfüllen.
Um wirksame Kontrollen sicherzustellen, ist die Überführung in ein Zollverfahren im Grundsatz nur bei bestimmten, sogenannten "befugten Zollstellen" möglich. Sofern alle Voraussetzungen vorliegen erteilt diese Zollstelle die Zulassung zur Einfuhr.
Angaben zu Zollstellen und deren Abfertigungsbefugnissen können der allgemeinen Dienststellensuche entnommen werden. Auf der linken Seite ist der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die jeweilige Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Hierzu ist der Wein im Grundsatz durch die zuständigen amtlichen Untersuchungsstellen zu untersuchen. Wird hierbei bestätigt, dass der Wein die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, wird die Zulassung zur Einfuhr erteilt.
In bestimmten Fällen ist der Wein von der Pflicht der Zulassung zur Einfuhr befreit. Dies gilt z.B. für Wein aus den EWR-Staaten, für Wein, der ausschließlich für kultische Zwecke oder für Erzeugnisse die als Muster und Proben in Behältnissen in geringen Mengen bestimmt ist.
Sofern eine Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung zur Einfuhr gegeben ist, kann der Wein bei jeder Zollstelle in ein Zollverfahren überführt werden.
Sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen zu beachten?
Neben den weinrechtlichen Bestimmungen sind gegebenenfalls die Regelungen des Marktordnungsrechts zu beachten. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Verbrauchsteuerrechts zu berücksichtigen.
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Marktordnung
Verbrauchsteuerrecht