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Allgemeines zu Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen

Rechtsgrundlagen

Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) aus dem Jahre 1993, das am 29. April 1997 in Kraft getreten ist, stellt das aktuellste und wichtigste völkerrechtliche Abkommen im Bereich der C-Waffen dar. Mit diesem Übereinkommen wird neben der Verwendung von chemischen Waffen auch die Entwicklung, Herstellung (unter Verwendung bestimmter Grundstoffe), der Erwerb, die Lagerung und die Weitergabe von Chemiewaffen verboten.

In Deutschland ist dieses Abkommen durch das Ausführungsgesetz (CWÜAG) und die Ausführungsverordnung (CWÜV) zum Chemiewaffenübereinkommen umgesetzt worden.
Eine Auflistung der Rechtsvorschriften im Bezug auf Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Begriff - Chemiewaffen und Grundstoffe

Das CWÜ bezeichnet als chemische Waffen neben toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffen auch Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch Ausnutzung der toxischen Eigenschaften der aufgeführten Chemikalien den Tod oder sonstige Schäden herbeizuführen. Gemäß Art. II Nr. 2 CWÜ versteht man unter einer toxischen Chemikalie jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann.

Die toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe, die für die Anwendung des CWÜ von Bedeutung sind, sind in einem Anhang zum CWÜ aufgeführt. Diese Stoffe, die teilweise auch eine zivile Anwendung finden, sind ebenfalls im Anhang 1 zur CWÜV enthalten und entsprechend ihrer Toxizität und Eignung für die Herstellung chemischer Waffen in drei Listen eingeteilt.

Sind eventuell andere Rechtsgebiete betroffen?

Neben den Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens sind bei der Beförderung von Chemikalien zur Herstellung von Chemiewaffen ggf. auch Maßnahmen des Außenwirtschaftsrechts und ggf. anderer VuB-Vorschriften (Kriegswaffenkontrollrecht, Chemikalienrecht) zu beachten.

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