Zollamtliche Behandlung
Bei der zollamtlichen Abfertigung sind Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen im Warenverkehr mit Drittländern nach zollrechtlichen Regelungen und nach den Regelungen des CWÜAG bzw. der CWÜV bei der zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden und vorzuführen.
Einfuhr
Wer Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen aus einem Drittland nach Deutschland befördert, hat grundsätzlich der Eingangszollstelle (Grenzzollstelle) die Genehmigung unaufgefordert vorzulegen. Die Zollstelle prüft die Genehmigung auf Gültigkeit und Übereinstimmung mit den sonstigen Unterlagen sowie den angemeldeten Chemikalien. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, gibt sie die Genehmigung dem Beförderer zurück.
Die chemiewaffenrechtliche Abfertigung kann auch von einer Binnenzollstelle vorgenommen werden, wenn die Güter in einem zollrechtlichen Versandverfahren über einen anderen Mitgliedstaat dorthin befördert werden.
Ausfuhr
Wer Chemikalien zur Herstellung von Chemiewaffen aus dem Bundesgebiet in ein Drittland befördert, hat grundsätzlich bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren bereits der Ausfuhrzollstelle die Genehmigung unaufgefordert vorzulegen. Die weiteren Prüfungen bzw. Behandlungen durch die Zollstelle entsprechen sinngemäß denen der Einfuhr.
Durchfuhr
Bei der Durchfuhr verfahren die Zollstellen im Prinzip wie bei der Einfuhr bzw. bei der Ausfuhr. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
- Beförderung aus einem Drittland durch das Bundesgebiet in ein weiteres Drittland
Die zollamtliche Abfertigung erfolgt zunächst wie bei der Einfuhr. Die Chemikalien werden im Versandverfahren zur Ausgangszollstelle befördert. Dort erfolgt die Überwachung wie bei der Ausfuhr.
- Beförderung aus einem Drittland durch das Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Die zollamtliche Abfertigung erfolgt zunächst wie bei der Einfuhr. Die Chemikalien werden im Versandverfahren zur Bestimmungsstelle in dem anderen Mitgliedstaat befördert.
- Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durch das Bundesgebiet in ein Drittland
Die Abfertigung erfolgt in der Regel bei der Ausgangszollstelle im deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft. Sie verfährt mit der Ausfertigung der Genehmigung wie bei der Ausfuhr und überwacht die Ausfuhr der Chemikalien.
Innergemeinschaftliche Beförderung
Bei innergemeinschaftlichen Beförderungen wird die Einhaltung der chemiewaffenrechtlichen Vorschriften durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege der Hauptzollämter überwacht. Eine zollamtliche Abfertigung ist nicht mehr vorgesehen.
Unregelmäßigkeiten
Die Zollstellen unterrichten das BAFA bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen nach dem CWÜAG und der CWÜV. Die Chemikalien oder Ausgangsstoffe können bis zur Klärung von Zweifeln sichergestellt werden.