Verbote und Genehmigungspflichten
Chemikalien der Liste 1
Verbote
Es ist verboten, toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe der Liste 1
- aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
- in einen Nichtvertragstaat auszuführen,
- in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
- durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist.
Es ist außerdem verboten, diese Handlungen als Deutscher im Ausland vorzunehmen.
Unter Vertragsstaaten sind solche Staaten zu verstehen, die dem CWÜ beigetreten und in dem vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger veröffentlichten Verzeichnis der Vertragsstaaten genannt sind. Diese Vertragsstaatenliste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgerufen werden.
Verzeichnis der Vertragsstaaten des CWÜ
Genehmigungspflichten
Die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 in oder aus einem Vertragsstaat ist genehmigungspflichtig. Genehmigungen sind auch erforderlich, wenn es sich bei den betroffenen Vertragsstaaten um Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft handelt.
Ausnahmen
Die Verbote und Genehmigungspflichten gelten nicht, wenn der Anteil an Chemikalien der Liste 1 in einer Mischung weniger als 1 % beträgt.
Chemikalien der Liste 2
Verbote
Die Ausfuhr in und die Einfuhr aus einem Nichtvertragsstaat von Chemikalien der Liste 2 ist verboten. Dies gilt auch, wenn diese Handlungen von einem Deutschen im Ausland vorgenommen werden.
Genehmigungspflichten
Der Handel mit Vertragsstaaten unterliegt keinen Beschränkungen.
Ausnahmen
Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Anteil an Chemikalien der Liste 2 Nr. 1 bis 3 nicht mehr als 1 % oder der Anteil an Chemikalien der Liste 2 Nr. 4 bis 14 nicht mehr als 10 % beträgt.
Das Verbot findet auch keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 2 in Waren enthalten sind, die als Verbrauchsgüter für den Einzelhandel und den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Chemikalien der Liste 3
Genehmigungspflichten
Die Ausfuhr dieser Chemikalien in einen Nichtvertragsstaat ist genehmigungspflichtig.
Ausnahmen
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Chemikalien der Liste 3 einen Anteil von 30 % oder weniger einer Mischung bilden. Eine Genehmigung ist außerdem nicht erforderlich, wenn Chemikalien der Liste 3 in Waren enthalten sind, die als Verbrauchsgüter für den Einzelhandel und den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Einfuhren, Ausfuhren oder Durchfuhren in oder aus einen Vertragsstaat unterliegen keinen Beschränkungen.
Weitere Genehmigungspflichten
Zu beachten ist, dass für Chemikalien der Liste 1 auch Maßnahmen nach dem Kriegswaffenkontrollrecht und/oder dem Außenwirtschaftsrecht und für Chemikalien der Liste 2 und Liste 3 Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten sind.
Information zum Kriegswaffenkontrollrecht
Informationen zum Außenwirtschaftsrecht
Genehmigungsbehörde
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben. Diese Behörde ist außerdem in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt zuständig hinsichtlich Meldepflichten und Inspektionen auf Grundlage des CWÜ.