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Explosionsgefährliche Stoffe

Anwendungsbereich, Warenkreis

Zum Schutz der Bevölkerung regelt das deutsche Sprengstoffgesetz (SprengG) den Umgang (unter anderem Herstellen, Bearbeiten, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten) und den Verkehr (unter anderem Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben, Überlassen) sowie die Einfuhr von

  • Explosivstoffen (z.B. Sprengmittel und Treibmittel wie Schwarzpulver, Nitroglycerin),
  • pyrotechnischen Sätzen (explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind),
  • Zündmitteln (Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind),
  • pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper),
  • Anzündmittel (Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach nicht zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind),
  • sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (Explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände bestimmt sind) und
  • Sprengzubehör (z.B. Zündleitungen, Zündgeräte).

Im Folgenden wird zur Vereinfachung nur noch der Sammelbegriff "explosionsgefährliche Stoffe" verwendet.

Für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf es grundsätzlich immer einer entsprechenden Erlaubnis.

Das SprengG findet sowohl im gewerblichen Bereich (z.B. Hersteller, Feuerwerker, Steinbruchbetriebe) als auch im nichtgewerblichen Bereich (z.B. Böllerschützen, Wiederlader) Anwendung.

Hinweis

Die Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund eines mit der EU geschlossenen Assoziierungsabkommens in Bezug auf Explosivstoffe sowie pyrotechnische Sätze kein Drittland, sondern anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände.

Mitwirkung der Zollverwaltung

Die Mitwirkungsbefugnis der Zollverwaltung bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe ergibt sich aus § 15 Abs. 5 SprengG.

Explosionsgefährliche Stoffe sind bei der Einfuhr und der Durchfuhr bei den Zolldienststellen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SprengG).
Die sprengstoffrechtlichen Dokumente sind der Zollstelle mit der Zollanmeldung vorzulegen.
Die Zollstelle prüft die personenbezogenen Unterlagen auf deren Gültigkeit und Übereinstimmung mit den angemeldeten Waren sowie das Vorliegen bestimmter stoff- bzw. gegenstandsbezogener Voraussetzungen.

Einfuhr

Definition: Einfuhr ist jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 SprengG).

Erlaubnis und Befähigungsschein

Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen will, hat seine Berechtigung zum Umgang oder zum Erwerb mit einer Erlaubnis nachzuweisen. Dies kann geschehen durch

  • eine Erlaubnis nach § 7 SprengG
    Hierbei handelt es sich um eine Erlaubnis, die Firmen zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen. Diese Erlaubnis ist beispielsweise für Herstellerfirmen von gewerblichen und militärischen Sprengstoffen und Munitionen, für Steinbruchbetriebe, Abrissfirmen oder auch für Feuerwerksfirmen erforderlich.
  • eine Erlaubnis nach § 27 SprengG
    Dies ist eine Erlaubnis zum Umgang und Erwerb zu anderen als in § 7 SprengG genannten Zwecken. Hierunter fallen zum Beispiel Vorderlader- und Böllerschützen oder Personen, die selbst Feuerwerke abbrennen.

Die Befähigung für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird durch einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG nachgewiesen (Qualifikation der Begleitperson).
Diesen Fachkundenachweis benötigen Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben. Dies kann z.B. ein Lagerverwalter oder ein Betriebsmeister in einem Bergwerk, Steinbruch oder Sprengstoffherstellungsbetrieb oder der Fahrer eines Transportunternehmens für explosionsgefährliche Stoffe sein.

Die Erlaubnisse werden jeweils von der für diese Person oder Firma sprengstoffrechtlich zuständigen Landesbehörde ausgestellt. Dies sind in jedem Bundesland unterschiedliche Behörden (Ordnungsämter, Polizeibehörden, Verbraucherschutzämter, Gewerbeaufsichtsämter, Regierungen oder Gemeinden, oder auch Marktüberwachungsbehörden).

Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung

Die explosionsgefährlichen Stoffe müssen einer Lagergruppe und einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet sein. Diese Zuordnung ist auf Verlangen nachzuweisen.

Ausnahme: Einfuhr zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung.

Zuständig für die Zuordnung zu der Lager- und Verträglichkeitsgruppe ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Konformitätsnachweis (EG-Baumusterprüfung) und CE-Kennzeichnung bzw. BAM-Zulassung

Explosionsgefährliche Stoffe dürfen grundsätzlich nur eingeführt werden, wenn für sie ein Konformitätsnachweis nach § 5 Abs. 1 SprengG erbracht ist und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind oder eine Zulassung nach § 5f SprengG vorliegt. Die Zuständigkeit liegt bei der BAM.

Durchfuhr

Definition: Durchfuhr ist jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 SprengG).

Auch bei der Durchfuhr ist in der Regel eine Erlaubnis und ein Befähigungsschein des Einführers vorzulegen.

Allerdings werden keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung, kein Konformitätsnachweis und CE-Zeichen sowie keine Zulassung benötigt (§ 15 Abs. 2 SprengG).

Verbringen

Definition: Verbringen ist jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 Buchstaben b) und c) SprengG).

Explosivstoffe dürfen grenzüberschreitend nur verbracht werden, wenn eine von der BAM ausgestellte (Verbringen aus Deutschland) oder bestätigte (Verbringen nach oder durch Deutschland), gültige Verbringungsgenehmigung mitgeführt wird (§ 15 Abs. 6 und 7 Nr. 2 SprengG).

Ausnahme: Beförderung unter zollamtlicher Überwachung

Erfolgt das Verbringen grenzüberschreitend in einen anderen oder aus einem anderen Mitgliedstaat, kann die Sendung durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege der Hauptzollämter überprüft werden. Eine zollamtliche Behandlung findet nicht statt.

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