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Verfassungswidrige Inhalte

Geschützte Rechtsgüter

Folgende Handlungen fallen unter anderem unter den Begriff "verfassungswidrige Inhalte" und unterliegen staatsschutzrechtlichen Ein- oder/und Ausfuhrverboten.

  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
    Die Einfuhr und die Ausfuhr nach Deutschland zum Zwecke der Verbreitung von Propagandamitteln verbotener Parteien, Vereinigungen oder Material von durch solche Parteien/Vereinigungen vertretenen Regierungen oder Propagandamaterial von ehemaligen Organisationen der NS-Zeit ist nicht zulässig (§ 86 StGB). Dies gilt nicht für Propagandamittel, die z.B. der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dienen.
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
    Kennzeichen (Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, ...), also in Gegenständen verkörperte Symbole verbotener Organisationen im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB dürfen, sofern sie z.B. zur Verbreitung oder öffentlichen Verwendung bestimmt sind, nicht ein- oder ausgeführt werden. Auch hier gelten Ausnahmen für Gegenstände, die zum Zwecke der Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung verwendet werden (§ 86a StGB).
  • Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
    Vorbereitungshandlungen zu Sabotagezwecken, auch durch Einfuhren von Sachen, die unmittelbar zur Begehung von Sabotagehandlungen geeignet sind (Sabotagemittel), im Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des Geltungsbereiches des StGB sind verboten (§ 87 StGB).
  • Verunglimpfung des Bundespräsidenten
    § 90 StGB schützt sowohl die Person, als auch das Amt des Bundespräsidenten vor Verunglimpfung (z.B. durch üble Nachrede). Das Verbreiten und somit auch das Versenden und in der Folge auch das Entgegennehmen zur Verbreitung von verunglimpfenden Inhalte ist verboten.
  • Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
    Die Bundesrepublik und ihre Länder, einschließlich der Symbole für Bund und Länder, sowie die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes werden durch § 90a StGB geschützt. Diese Rechtsgüter dürfen insbesondere nicht durch Verbreiten von Inhalten in einem besonderen Ausmaß herabgewürdigt werden.
  • Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
    Geschützt sind Gesetzgebungsorgane, die Regierung, die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder sowie deren Mitglieder, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verfassungsorganes angegriffen werden (§ 90b StGB). Das Verbreiten von inhalten, die die oben aufgeführten Organe in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft, ist verboten, wenn sich der Täter durch die Tat absichtlich gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
  • Störpropaganda gegen die Bundeswehr
    Unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen (z.B. Verdrehen eines Sachverhalts), die objektiv geeignet sind, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, dürfen gemäß § 109d StGB nicht aufgestellt werden. Aufstellen bedeutet, dass eine Behauptung einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, also auch das Verbreiten von Gegenständen, welche Behauptungen dieser Art enthalten.
  • Volksverhetzung
    Schutzobjekte sind Teile der Bevölkerung, insbesondere nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen. Das Aufstacheln zum Hass gegen diese, das Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden dieser Bevölkerungsgruppen ist gemäß § 130 StGB verboten. Dies gilt auch für die Billigung, das Leugnen oder das Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verboten ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Ein- und Ausfuhr entsprechender Inhalte zur Verbreitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen oder zur Überlassung an Minderjährige.
  • Gewaltdarstellung
    Inhalte, die grausame oder unmenschliche (menschenverachtende) Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern, verherrlichen oder verharmlosen fallen unter den Straftatbestand nach § 131 StGB. Solche Inhalte dürfen unter anderem dann weder ein- noch ausgeführt werden, wenn sie verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder an Minderjährige überlassen werden sollen.

Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten

Beim Verbringen von Inhalten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten die oben genannten Bestimmungen für Einfuhren aus "Drittländern" sinngemäß. Das bedeutet, dass z.B. auch das Verbringen von verfassungswidrigen Inhalten aus Italien oder Spanien nach Deutschland verboten ist.

Rechtsfolge

Wird bei Kontrollen festgestellt, dass ein Verstoß gegen einen der oben genannten Tatbestände des Strafgesetzbuches vorliegt, werden die Waren beschlagnahmt und an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens weitergeleitet.

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