Zoll

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Zollamtliche Behandlung

Bei der zollamtlichen Abfertigung sind Kriegswaffen im Warenverkehr mit Drittländern nach zoll- und kriegswaffenrechtlichen Regelungen bei der zuständigen deutschen Zollstelle zu gestellen und anzumelden.

Einfuhr

Wer Kriegswaffen aus einem Drittland nach Deutschland befördert, hat grundsätzlich der Eingangszollstelle (Grenzzollstelle) die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde (Blatt B) unaufgefordert vorzulegen. Die Zollstelle prüft die Genehmigung auf Gültigkeit und Übereinstimmung mit den sonstigen Unterlagen sowie den gestellten Kriegswaffen. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, gibt sie das Blatt B dem Beförderer zurück.

Die kriegswaffenkontrollrechtliche Abfertigung kann auch von einer Binnenzollstelle vorgenommen werden, wenn die Güter in einem zollrechtlichen Versandverfahren über einen anderen Mitgliedstaat dorthin befördert werden.

Ausfuhr

Wer Kriegswaffen aus dem Bundesgebiet in ein Drittland befördert, hat grundsätzlich bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren bereits der Ausfuhrzollstelle das (Blatt B) der Genehmigungsurkunde unaufgefordert vorzulegen. Die weiteren Prüfungen bzw. Behandlungen durch die Zollstelle entsprechen sinngemäß denen der Einfuhr.

Durchfuhr

Bei der Durchfuhr verfahren die Zollstellen im Prinzip wie bei der Einfuhr bzw. bei der Ausfuhr, sofern keine "Allgemeine Genehmigung" erteilt wurde. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Beförderung aus einem Drittland durch das Bundesgebiet in ein weiteres Drittland
    Die zollamtliche Abfertigung erfolgt wie bei der Einfuhr. Die Kriegswaffen werden im Versandverfahren zur Ausgangszollstelle befördert. Dort erfolgt die Überwachung wie bei der Ausfuhr.
  • Beförderung aus einem Drittland durch das Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
    Die zollamtliche Abfertigung erfolgt zunächst wie bei der Einfuhr. Die Kriegswaffen werden im Versandverfahren zur Bestimmungsstelle in dem anderen Mitgliedstaat befördert.
  • Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durch das Bundesgebiet in ein Drittland
    Die Abfertigung erfolgt in der Regel bei der Ausgangszollstelle im deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft. Sie verfährt mit der Ausfertigung der Genehmigung wie bei der Ausfuhr und überwacht die Ausfuhr der Kriegswaffen.

Innergemeinschaftliche Beförderung

Bei innergemeinschaftlichen Beförderungen wird die Einhaltung der kriegswaffenkontrollrechtlichen Vorschriften durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege der Hauptzollämter überwacht. Eine zollamtliche Abfertigung ist nicht mehr vorgesehen.

Unregelmäßigkeiten

Die Zollstellen unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen nach dem KrWaffKontrG. Die Kriegswaffen können bis zur Klärung von Zweifeln sichergestellt werden.

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