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Ausfuhr von Feuerwaffen und Munition nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Begriff Feuerwaffen und Munition nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (künftig: VO) unterliegen die in Anhang I der VO aufgeführten Feuerwaffen, ihre Teile, wesentliche Komponenten und Munition. In diesem Zusammenhang sind die in Art. 3 VO genannten personen- und warenbezogenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich der VO zu beachten.

Ausfuhrgenehmigungspflicht

Die Ausfuhr der im Anhang I genannten Güter unterliegt der Genehmigungspflicht. Unter Ausfuhr ist hierbei sowohl ein Ausfuhrverfahren nach Art. 269 Unionszollkodex (UZK) wie auch eine Wiederausfuhr nach Art. 270 UZK zu verstehen.

Warenausfuhr im zweistufigen Ausfuhrverfahren
Wiederausfuhr

Hierbei ist zu beachten, dass Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossen wurden, waffenrechtlich wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen sind. Demnach bedürfen Ausfuhren in diese Länder keiner Genehmigung nach der VO. Es sind jedoch die Vorschriften nach dem Waffengesetz zum Verbringen oder der Mitnahme aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat zu beachten.

Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In bestimmten Fällen der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Teilen durch Jäger und Sportschützen besteht gemäß Art. 9 VO eine Ausnahme von der Ausfuhrgenehmigungspflicht.

Näheres hierzu erfahren Sie im Bereich Privatpersonen.

Waffen und Munition

Mitwirkung der Zollverwaltung

Die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nach der VO obliegt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- und Wohnsitz hat. In Deutschland ist für die Erteilung von Genehmigungen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung hat der Ausführer gegenüber der Ausfuhrzollstelle - in der Regel durch Vorlage der Ausfuhrgenehmigung - den Nachweis zu erbringen, dass alle erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen eingeholt wurden. Andernfalls ist eine Abfertigung der in Anhang I genannten Güter nicht möglich.

Zu beachten sind daneben die Ausfuhrbestimmungen des Außenwirtschaftsrechts.

Außenwirtschaft und Bargeldverkehr

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