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Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz

Begriff Waffen und Munition

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände und bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG).

Mitwirkung der Zollverwaltung

Während die Erteilung nach dem Waffengesetz in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung gemäß § 33 Abs. 3 WaffG den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch mobile Kontrollen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waffen und Munition nur durch Berechtigte und in Übereinstimmung mit den waffenrechtlichen Bestimmungen nach Deutschland und in die Europäische Union verbracht oder mitgenommen werden. Waffen und Munition sind bei dem Verbringen oder der Mitnahme aus einem Drittland bei der Zollstelle unaufgefordert anzumelden. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der verbrachten oder mitgenommenen Waffen und Munition.

Waffenrechtlich zuständige Verwaltungsbehörden

Hier finden Sie die waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer.
Für Personen, die keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung von Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen:

  • die Behörde (Ordnungs- oder Landratsamt), in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten oder aufhalten wollen (z.B. Ort der Jagd oder der Veranstaltung) oder
  • soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.

Waffenrechtlich zuständige Verwaltungsbehörden

Verbringen und Mitnahme

Das Waffengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Verbringen und Mitnahme:

  • Verbringen bezeichnet das Transportieren einer Waffe oder Munition über die Grenze mit dem Ziel des dortigen Verbleibs oder dem Ziel des Besitzerwechsels (z.B. Verkauf).
  • Mitnahme bedeutet, Waffen oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes vorübergehend über die Grenze zur Verwendung mitzuführen (z.B. Wettkampf).

Verbringen und Mitnahme nach oder durch Deutschland

Das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis muss von der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde bereits vor dem Verbringen bzw. der Mitnahme nach Deutschland ausgestellt werden. Auch für Waffen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, sind für die Wiedereinreise die waffenrechtlich vorgeschriebenen Papiere erforderlich.
Es ist ratsam, sich vor dem beabsichtigten Verbringen bzw. der Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland zu informieren, ob dies zulässig ist.
Ggf. dürfen in anderen Ländern frei erhältliche Waffen oder Munition nur unter bestimmten Voraussetzungen oder möglicherweise überhaupt nicht in die Bundesrepublik verbracht oder mitgenommen werden. Das illegale Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Beispiele sind im Bereich "Verbotene Waffen" zu finden.

Informationen zu verbotenen Waffen

Verbringen bzw. Mitnahme aus Deutschland

  • Für das Verbringen in Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, sind nach dem deutschen Waffenrecht keine Erlaubnispflichten vorgesehen.
    Die Ausfuhrbestimmungen des Außenwirtschaftsrechts und die Regelungen nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 sind zu beachten.
  • Das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis.

Erlaubnisfreies Verbringen bzw. Mitnahme

Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden. Dazu zählen insbesondere gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG:

  • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.

    • frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie des Geschosses bis 7,5 Joule, die mit dem Prüfzeichen "F im Fünfeck" versehen sind
    • so genannte "DDR-Luftgewehre", die vor dem 1. Januar 1970 bzw. dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die z.B.

    • der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zeichen "PTB" aufweisen, einschließlich ihrer Munition oder
    • die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat
  • unbrauchbar gemachte Schusswaffen
  • einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist
  • Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist
  • Armbrüste
  • pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (entspricht der Abbildung 7 in Anlage II der Beschussverordnung) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt
  • Kartuschenmunition für Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.1 Waffengesetz sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes

Unabhängig davon können nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 9 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und der dafür bestimmten Munition mit Ausnahme von Waffen oder Munition gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG erlaubnisfrei aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden. Dies gilt jedoch nicht für die erlaubnisfreie Mitnahme von Waffen oder Munition in andere EU-Mitgliedstaaten; hier sind die Regelungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG einschlägig.

Waffenhändler

Der Umgang und somit auch der Handel mit Waffen und der dazugehörigen Munition bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis.
Für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG sind, kann die waffenrechtlich zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen bestehender laufender Geschäftsbeziehungen für das Verbringen von Schusswaffen und Munition von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat eine allgemeine Erlaubnis bis zu 3 Jahren erteilen. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis hat dem Bundesverwaltungsamt das Verbringen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Hinweis
  • Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossen wurden, waffenrechtlich wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.
  • Beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition ins Ausland ist es ratsam, sich bei den dortigen Fachbehörden über die aktuellen Vorschriften zu informieren. Auch innerhalb der Mitgliedstaaten der EU existieren zwar die gleichen zollrechtlichen, jedoch verschiedene waffenrechtliche Regelungen.

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