Um dem illegalen Handel mit irakischem Kulturgut zu begegnen, hat die Europäische Kommission neben sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Embargomaßnahmen auch Maßnahmen zum Schutz des irakischen Kulturgutes getroffen.
Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak enthält in Artikel 3 das Verbot, irakische Kulturgüter in die Europäische Union einzuführen, aus der Europäischen Union auszuführen und mit ihnen zu handeln. Dies gilt dann, wenn sie von irakischen Orten illegal entfernt oder unter Verstoß gegen irakische Bestimmungen aus dem Irak verbracht worden sind.
Vom Verbot erfasstes irakisches Kulturgut
Vom Verbot erfasst sind Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung, einschließlich der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgelisteten Gegenstände.
Das Verbot gilt nicht, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass die Kulturgüter
- vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden oder
- den irakischen Einrichtungen zurückgegeben werden sollen.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von irakischen Kulturgütern stehen die Kulturgutschutzbehörden der Länder zur Verfügung.