Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten
Um dem illegalen Handel mit Kulturgütern und der Plünderung archäologischer Stätten sowie Raubgrabungen zu begegnen, hat die Europäische Kommission Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten getroffen. Die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern schützt Kulturgut aus Drittstaaten vor illegaler Verbringung in das Zollgebiet der Union und seiner dortigen Vermarktung. Kulturgüter, die illegal aus Drittstaaten ausgeführt wurden, dürfen nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
Rechtsgrundlagen
Die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern gelten als unionsrechtliche Vorschriften unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Sie gelten nur für Kulturgut, dass seinen Ursprung außerhalb des Zollgebiets der Union hat.
Definition Kulturgüter
Als Kulturgüter gelten alle im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Gegenstände, die für die Archäologie, Vorgeschichte Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der je Kategorie zutreffenden Alters- und Wertgrenzen.
Verbringen von Kulturgütern
Das Verbringen von in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kulturgütern ist verboten, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unrechtmäßig entfernt wurden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2019/880).
Mitwirkung der Zollverwaltung
Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Kulturgütern aus Drittstaaten mit. Bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 werden die Kulturgüter angehalten und die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt. Die Zollbehörden sind an diese Entscheidung gebunden.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde von der Möglichkeit, die zur Abfertigung von Kulturgütern befugten Zollstellen zu begrenzen (Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/880), kein Gebrauch gemacht. Kulturgüter können somit an allen Zollstellen abgefertigt werden.
Beachtung weiterer Rechtvorschriften
Neben den unionsrechtlichen Vorschriften kann die Einfuhr von Kulturgütern nach Deutschland parallel den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.
Weitere Informationen zum Schutz von Kulturgütern aus UNESCO-Vertragsstaaten