Europäischer Schutz von Kulturgut
Kunstwerke und andere Kulturgüter, deren Abwanderung aus der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den europäischen und nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen.
Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung dieser Ausfuhrverbote und -beschränkungen mit.
Rechtsgrundlagen
Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 gelten als unionsrechtliche Vorschriften unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Definition Kulturgüter
Als Kulturgüter gelten Gegenstände, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 unter Berücksichtigung von Alters- und Wertgrenzen aufgeführt sind.
Der Schutz dieser Güter gilt unabhängig davon, welche Gegenstände die Mitgliedstaaten als nationales Kulturgut eingestuft haben. Für die genehmigungspflichtige Ausfuhr eines Kulturgutes aus Deutschland kommt es im Rahmen der Verordnung darauf an, ob das betreffende Kulturgut einer der Kategorien der Kulturgüter (A.1 bis 15) und einer Wertgruppe (B.) zugeordnet werden kann.
Dies können beispielsweise sein:
- Bücher mit einem Wert ab 50.000 Euro, die älter als 100 Jahre sind
- gedruckte Landkarten mit einem Wert ab 15.000 Euro, die älter als 200 Jahre sind
- archäologische Gegenstände (wertunabhängig)
- Handschriften, Wiegedrucke oder Archive (wertunabhängig)
Genehmigungen
Die Ausfuhr dieser Kulturgüter aus dem Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ausfuhrgenehmigung durch die Kulturgutschutzbehörden der Länder erteilt. Zuständig ist die Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
Es gibt drei Arten von Genehmigungen:
- Normale Genehmigung (Art. 3 DVO (EU) Nr. 1081/2012)
Die normale Genehmigung wird grundsätzlich für alle der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 unterworfenen Ausfuhren verwendet. - Spezifische offene Genehmigung (Art. 10 DVO (EU) Nr. 1081/2012)
Diese Genehmigung kann für bestimmtes Kulturgut erteilt werden, dessen regelmäßige vorübergehende Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union zur Verwendung und/oder Ausstellung wahrscheinlich ist. - Allgemeine offene Genehmigung (Art. 13 DVO (EU) Nr. 1081/2012)
Diese Genehmigung kann Museen und anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Union für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen.
Mitwirkung der Zollverwaltung
In der Bundesrepublik Deutschland wurde von der Möglichkeit, die zur Abfertigung von Kulturgütern befugten Zollstellen zu begrenzen (Art. 5 der VO (EG) Nr. 116/2009), kein Gebrauch gemacht. Kulturgüter können somit an allen Zollstellen abgefertigt werden.
Kulturgut muss bei der Ausfuhrzollstelle unter Vorlage der jeweiligen Genehmigung (Art. 4 der VO (EG) Nr. 116/2009) in das zweistufige Ausfuhrverfahren überführt werden.
Informationen zum Ausfuhrverfahren
Das Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle in Kulturguteschutzrechtlicher Hinsicht ist geregelt für
- normale Genehmigungen in Art. 7 und 8 Abs. 1 bis 2 der DVO (EU) Nr. 1081/2012;
- spezifisch offene Genehmigungen in Art. 11 und 12 Abs. 1 der DVO (EU) Nr. 1081/2012;
- allgemein offene Genehmigungen in Art. 14 und 15 Abs. 1 der DVO (EU) Nr. 1081/2012.
Das Verfahren bei der Ausgangszollstelle ist geregelt für
- normale Genehmigungen in Art. 8 Abs. 3 der DVO (EU) Nr. 1081/2012;
- spezifisch offene Genehmigungen in Art. 12 Abs. 2 der DVO (EU) Nr. 1081/2012;
- allgemein offene Genehmigungen in Art. 15 Abs. 2 der DVO (EU) Nr. 1081/2012.
Beachtung weiterer Rechtvorschriften
Neben den unionsrechtlichen Vorschriften kann die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus dem Zollgebiet der Union parallel den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.