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Schutz des Kulturgutes nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) ist die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat genehmigungspflichtig.

Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG in einen Mitgliedstaat

Die Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG in andere Mitgliedstaaten bedarf einer Genehmigung, sofern es den festgelegten Alters- und Wertgrenzen entspricht.

Dies können beispielsweise sein:

  • Bilder und Gemälde mit einem Wert ab 300.000 Euro, die älter als 75 Jahre sind
  • Bücher mit einem Wert ab 100.000 Euro, die älter als 100 Jahre sind

Eine Übersicht der für eine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 24 KGSG relevanten Alters- und Wertgrenzen in den verschiedenen Kulturgutkategorien ist auf der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder veröffentlicht.

Die Erteilung der Genehmigung obliegt der Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragsstellung befindet.

Bei Beförderungen von Kulturgut innerhalb der Europäischen Union wird die Einhaltung der kulturgutschutzrechtlichen Vorschriften durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege überwacht. Eine zollamtliche Abfertigung ist nicht vorgesehen.

Weitergehende Informationen hierzu können der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden.

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