Schutz des nationalen Kulturgutes
Rechtsgrundlagen
Durch das Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) werden nationale Kulturgüter vor der Verbringung ins Ausland geschützt.
Definition nationales Kulturgut
Als nationales Kulturgut nach § 6 KGSG gilt Kulturgut, das
- in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
- sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,
- sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
- Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
Die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes werden von den zuständigen Kulturgutschutzbehörden der Länder erstellt und im Internet veröffentlicht.
Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
Genehmigungen
Die vorübergehende sowie die dauerhafte Ausfuhr nationalen Kulturgutes nach § 6 KGSG bedarf einer Genehmigung (§§ 22, 23 KGSG). Die Erteilung von Genehmigungen zur vorübergehenden Ausfuhr obliegt gemäß § 22 Abs. 3 KGSG der Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KGSG zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Zuständig für die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die Ausfuhr von Kulturgut, dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wurde, ist bis zur Entscheidung über die Eintragung untersagt (§ 21 Nr. 1 KGSG).
Mitwirkung der Zollverwaltung
Bei der Ausfuhr von Kulturgut in ein Drittland gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine Begrenzung der Abfertigung auf befugte Zollstellen. Kulturgüter können somit an allen Zollstellen abgefertigt werden.
Kulturgut, welches zur Ausfuhr in ein Drittland vorgesehen ist, muss bei der Ausfuhrzollstelle unter Vorlage der Genehmigung in das zweistufige Ausfuhrverfahren überführt werden.
Informationen zum Ausfuhrverfahren
Bei Beförderungen von Kulturgut innerhalb der Europäischen Union wird die Einhaltung der kulturgutschutzrechtlichen Vorschriften durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege überwacht. Eine zollamtliche Abfertigung ist nicht vorgesehen.
Beachtung weiterer Rechtvorschriften
Neben der nationalen Vorschrift kann die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus dem Zollgebiet der Union parallel den unionsrechtlichen Vorschriften unterliegen.