Um dem illegalen Handel mit syrischem Kulturgut zu begegnen, hat die Europäische Kommission neben sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Embargomaßnahmen auch Maßnahmen zum Schutz des syrischen Kulturgutes getroffen.
Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien enthält in Artikel 11c ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Weitergabeverbot für Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie für sonstige Gegenstände archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung. Gleichfalls verboten ist die Bereitstellung dazugehöriger Vermittlungsdienste.
Vom Verbot erfasstes syrisches Kulturgut
Vom Verbot erfasst sind Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung, einschließlich der in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgelisteten Gegenstände. Die Auflistung ist jedoch nicht abschließend.
Das Verbot gilt nicht, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass die Kulturgüter
- vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder
- auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von syrischen Kulturgütern stehen die Kulturgutschutzbehörden der Länder zur Verfügung.