Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind - außer in bestimmten Fällen im Warenverkehr mit der Türkei - nur bei Lieferungen an Empfänger innerhalb der Europäischen Union möglich. Sie können nur von in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten ausgefertigt werden. Deshalb können Lieferantenerklärungen, die von nicht in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten ausgefertigt wurden, in der Europäischen Union nicht anerkannt werden. Sie bescheinigen einem in der Europäischen Union ansässigen Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Europäischen Union unterhaltenen Präferenzregelung. Der Empfänger benötigt diese Information zur Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen oder weiteren Lieferantenerklärungen und zwar dann, wenn er
- die bezogene Ware unverändert weiter handelt oder
- die bezogene Ware als Vormaterial mit Ursprung bei der ursprungsbegründenden Herstellung eines Folgeprodukts einsetzen möchte.
In einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft muss das präferenzielle Ursprungsland der Ware bescheinigt werden. Die Angabe des Ursprungslandes lautet im Regelfall "Europäische Union"; die früher übliche Bezeichnung "Europäische Union/Gemeinschaft ist nicht mehr erforderlich. Die alleinige Angabe eines einzelnen Mitgliedstaats wie "Deutschland" ist nicht ausreichend, jedoch kann dies zusätzlich eingetragen werden.
Im Falle einer Kumulierung kommt auch ein präferenzieller Partnerstaat der Europäischen Union als Ursprungsland in Frage.
Neben dem Ursprungsland ist anzugeben, für welche möglichen Präferenzregelungen - also mögliche spätere Bestimmungsländer - die Ursprungsregeln erfüllt sind. Diese erfolgt durch Eintragung unter " … und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen".
Werden hierbei Länder aufgeführt, für die das Regionale Übereinkommen und die Übergangsregeln anwendbar sind, ist durch die Lieferanten der Rechtsrahmen anzugeben, der zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs herangezogen wurde - also "Regionales Übereinkommen" oder "Übergangsregeln" oder "Regionales Übereinkommen und Übergangsregeln". Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das Regionale Übereinkommen zur Bestimmung des Ursprungs herangezogen wurde.
Statt der ausgeschriebenen Ländernamen dürfen hier auch Kurzbezeichnungen verwendet werden, die dem ISO-Alpha-2-Code entsprechen.
Liste der ISO-Alpha-2-Codes (Anhang I zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1470)
Für den Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, (das heißt auf der Grundlage des EWR-Abkommens) können dessen Mitgliedstaaten Liechtenstein, Norwegen und Island zusammengefasst mit "EWR" ("EEA") und/oder einzeln aufgeführt werden.
Bei Bestimmungsländern, die in Ländergruppen zusammengefasst sind, können statt den einzelnen Ländern oder deren ISO-Alpha-2-Codes auch die folgenden Abkürzungen verwendet werden:
Abkürzung | Ländergruppe | Länder |
---|---|---|
APS | Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer | Länderliste |
CAF | Länder im karibischen Raum, sog. CARIFORUM | Länderliste |
CAM | Zentralamerika | Länderliste |
CAS | Zentralafrika | Länderliste |
EAC | Ostafrikanische Gemeinschaft | Länderliste |
ESA | Staaten des östlichen und des südlichen Afrika | Länderliste |
SADC | South African Developing Community | Länderliste |
ÜLG bzw. OCT | Überseeische Länder und Gebiete bzw. Overseas Countries and Territories | Länderliste |
WPS | West-Pazifik-Staaten | Länderliste |
Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben.
Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen
Kumulierungsvermerk
Der sogenannte Kumulierungsvermerk ist im Zusammenhang mit der Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. der Pan-Euro-Med-Kumulierung relevant.
Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung
Auf den Kumulierungsvermerk kann verzichtet werden bei Lieferantenerklärungen, die verwendet werden sollen zur Ausstellung eines Präferenznachweises im Warenverkehr
- mit einem Land, das an der bisherigen paneuropäischen Kumulierung teilgenommen hat, wenn der Ursprung ohne Kumulierung oder durch die paneuropäische Kumulierung erlangt wurde bzw.
- mit einem Mittelmeerland, wenn der Ursprung ohne Kumulierung oder durch eine bilaterale Kumulierung erlangt wurde.
Die Prüfung dieser Ausnahmeregelungen ist jedoch schwierig und aufwendig. Der Lieferant weiß regelmäßig nicht, welchen weiteren Handelsweg die gelieferte Ware nehmen wird und welcher Präferenznachweis dafür ausgestellt werden soll.
Deshalb ist grundsätzlich zu empfehlen, dass ein Kumulierungsvermerk (durch Ankreuzen einer der beiden Varianten "keine Kumulierung angewendet" oder "Kumulierung angewendet mit …") angebracht wird.
Auf das Ankreuzen einer der beiden Varianten muss verzichtet werden, wenn keine Informationen zur Kumulierung vorliegen.
Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Warenverkehr mit der Türkei
Im Rahmen der paneuropäischen und der Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. der Pan-Euro-Med-Kumulierung kann es erforderlich sein, einem Empfänger in der Türkei neben der Eigenschaft "Ware des freien Verkehrs" (durch eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) auch die präferenzielle Ursprungseigenschaft zu bestätigen. Für diese Lieferantenerklärung ist ein abweichender Wortlaut vorgesehen.
- Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung
- Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen
Diese Lieferantenerklärung ist nicht anwendbar für Waren der Agrarregelung sowie EGKS-Waren.