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Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

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Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Wortlaute der Lieferantenerklärungen sind mit wenigen Ausnahmen verbindlich vorgeschrieben.

In einer Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist anzugeben, für welche möglichen Präferenzregelungen - also mögliche spätere Bestimmungsländer - die Ursprungsregeln erfüllt sind. Diese erfolgt durch Eintragung unter "… und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen".
Statt der ausgeschriebenen Ländernamen dürfen hier auch Kurzbezeichnungen verwendet werden, die dem ISO-Alpha-2-Code entsprechen.

Für den Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, können dessen Mitgliedstaaten Liechtenstein, Norwegen und Island zusammengefasst mit "EWR" ("EEA") und/oder einzeln aufgeführt werden.

Bei Bestimmungsländern, die in Ländergruppen zusammengefasst sind, können statt den einzelnen Ländern oder deren ISO-Alpha-2-Codes auch die folgenden Abkürzungen verwendet werden:

AbkürzungLändergruppeLänder
APSAllgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer Länderliste
CAFLänder im karibischen Raum, sog. CARIFORUM Länderliste
CAMZentralamerika Länderliste
CASZentralafrika Länderliste
EACOstafrikanische Gemeinschaft Länderliste
ESAStaaten des östlichen und des südlichen Afrika Länderliste
SADCSouth African Developing Community Länderliste
ÜLG bzw. OCTÜberseeische Länder und Gebiete bzw. Overseas Countries and Territories Länderliste
WPSWest-Pazifik-Staaten Länderliste

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft nach dem UZK-IA

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft nach dem UZK-IA sind grundsätzlich nur bei Lieferungen an Empfänger innerhalb der Europäischen Union möglich. Sie können nur von in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten ausgefertigt werden. Deshalb können Lieferantenerklärungen, die von nicht in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten ausgefertigt wurden, in der Europäischen Union nicht anerkannt werden.
Sie sind dann von Bedeutung, wenn

  • an den gelieferten Waren Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die für sich genommen nicht ursprungsbegründend sind, und
  • diese Waren beim Empfänger weiter be- oder verarbeitet werden und
  • die in den beteiligten Unternehmen insgesamt durchgeführten Be- oder Verarbeitungen zum Ursprung führen.

Somit bescheinigt eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dem Empfänger nicht eine bereits bestehende Ursprungseigenschaft von Waren. Sie enthält vielmehr Aussagen über die verwendeten, in der Regel von Dritten bezogenen Vormaterialien, und zwar getrennt nach

  • Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) und
  • Vormaterialien mit Ursprung (VmU). VmU können einen Ursprung in der Europäischen Union besitzen oder einen Ursprung in einem Partnerstaat, der im Rahmen der Kumulierung zum Tragen kommt. Daher enthält eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft einen sogenannten Kumulierungsvermerk, der im Zusammenhang mit der Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. der Pan-Euro-Med-Kumulierung relevant ist.

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Ursprungseigenschaft

Im Warenverkehr mit bestimmten Ländern können zu Zwecken der vollständigen Kumulierung auch "grenzüberschreitende" Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft verwendet werden. Unter grenzüberschreitend ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass die Warensendungen die Außengrenze der Europäischen Union überschreiten (zollrechtlich: Einfuhr bzw. Ausfuhr).

Sie sind vorgesehen für den Warenverkehr:

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