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Erklärungen zum Ursprung im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und im Warenverkehr mit ÜLG

Mit Einführung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sind Erklärungen zum Ursprung als Nachweis des präferenziellen Ursprungs zu verwenden. Während eines länderspezifischen Übergangszeitraums lösten sie die bisher verwendeten Nachweisdokumente Ursprungserklärung auf der Rechnung oder Ursprungszeugnis nach Formblatt A vollständig ab. Seit dem 1. Januar 2020 sind Erklärungen zum Ursprung auch bei Einfuhren aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) die einzigen zulässigen Präferenznachweise.

Erklärungen zum Ursprung sind auch als Nachweis des präferenziellen Ursprungs in der EU zu verwenden, wenn Waren zu Kumulierungszwecken in ein Entwicklungsland oder ein ÜLG exportiert werden.

Darüber hinaus dienen sie seit dem 1. Januar 2017 als Ersatz-Präferenznachweis beim Weiterversand von Warensendungen aus einem begünstigten Entwicklungsland innerhalb der Europäischen Union und seit dem 1. Februar 2019 gegebenenfalls auch beim Weiterversand solcher Sendungen nach Norwegen oder in die Schweiz.

Weiterführende Informationen zur Verwendung der Erklärung zum Ursprung finden Sie auf der Seite:

Informationen zum REX im APS

Bei der Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Erklärung darf ausgefertigt werden, wenn der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro (APS) bzw. 10.000 Euro (ÜLG) nicht überschreitet.
  • Die Erklärung darf ohne Beachtung von Wertgrenzen durch einen registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
  • Die Erklärung darf nur für Ursprungswaren im Sinne des APS bzw. ÜLG abgegeben werden.
  • Wenn Waren ohne Ursprungseigenschaft ebenfalls auf der Rechnung enthalten sind, müssen diese so deutlich gekennzeichnet sein, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.
  • Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist verbindlich vorgeschrieben.
  • Wird die Erklärung von einem registrierten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Registrierungsnummer einzutragen.
  • Die Erklärung zum Ursprung braucht nicht handschriftlich unterschrieben werden.
  • Die Erklärung ist regelmäßig auf einer Rechnung abzugeben. Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig. Ebenso ist die Abgabe der Erklärung auf einem Lieferschein oder anderem Handelspapier, in dem die Waren hinreichend genau bezeichnet sind, zulässig.
  • Erklärungen auf gesonderten Vordrucken sind nicht zulässig. Auf einem gesonderten Blatt der Rechnung dürfen Erklärungen nur dann abgegeben werden, wenn das Blatt ein offensichtlicher Teil der Rechnung ist.
  • Erklärungen auf einem Etikett, das auf eine Rechnung aufgeklebt wird, sind nur dann zulässig, wenn kein Zweifel besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde (beispielsweise durch Anstempelung oder Unterschrift, die sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedeckt).

Informationen zum Wortlaut der Erklärungen

Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung kann auch in der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online" zu einem beliebigen Entwicklungsland bzw. ÜLG angezeigt werden.

Warenursprung und Präferenzen online

Erklärungen zum Ursprung im Rahmen von Freihandelsabkommen

Einige Freihandelsabkommen sehen ebenfalls vor, dass die Dokumentation des Ursprungs ausschließlich im Wege der Selbstzertifizierung erfolgt, wobei Ausführer auch in diesen Fällen eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen. Erklärungen zum Ursprung sind beispielsweise in den Freihandelsabkommen mit Japan, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) und Vietnam vorgesehen.
Länderbezogene Informationen sind der Auskunftsdatenbank WuP online zu entnehmen.

Warenursprung und Präferenzen online

Bei der Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung für den Export im Rahmen von Freihandelsabkommen ist Folgendes zu beachten:

  • Die Erklärung darf durch jeden Ausführer ausgefertigt werden, wenn der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreitet.
  • Die Erklärung darf ohne Beachtung von Wertgrenzen durch einen registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
  • Die Erklärung darf nur für Ursprungswaren im Sinne des jeweiligen Freihandelsabkommens abgegeben werden.
  • Wenn Waren ohne Ursprungseigenschaft ebenfalls auf der Rechnung enthalten sind, müssen diese so deutlich gekennzeichnet sein, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.
  • Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist im jeweiligen Freihandelsabkommen verbindlich vorgeschrieben.
  • Wird die Erklärung von einem registrierten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Registrierungsnummer einzutragen.
  • Soll die Erklärung für mehrere Lieferungen identischer Ursprungserzeugnisse ("Mehrfachsendungen") gültig sein, so ist im Wortlaut der Erklärung der Zeitraum anzugeben, der 12 Monate nicht überschreiten darf.
  • Die Erklärung zum Ursprung braucht nicht handschriftlich unterschrieben werden.
  • Die Erklärung ist regelmäßig auf einer Rechnung abzugeben. Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig. Ebenso ist die Abgabe der Erklärung auf einem Lieferschein oder anderem Handelspapier, in dem die Waren hinreichend genau bezeichnet sind, zulässig.
  • Erklärungen auf gesonderten Vordrucken sind nicht zulässig. Auf einem gesonderten Blatt der Rechnung dürfen Erklärungen nur dann abgegeben werden, wenn das Blatt ein offensichtlicher Teil der Rechnung ist.
  • Erklärungen auf einem Etikett, das auf eine Rechnung aufgeklebt wird, sind nur dann zulässig, wenn kein Zweifel besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde (beispielsweise durch Anstempelung oder Unterschrift, die sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedeckt).
  • Als Besonderheit der Erklärung zum Ursprung im Warenverkehr mit Japan muss diese in codierter Form die verwendeten Ursprungskriterien enthalten. Die Codierungen ergeben sich aus der Fußnote (4) des Wortlautes der Erklärung nach Anhang 3-D zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan.
  • Als Besonderheit der Erklärung zum Ursprung im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (Trade and Cooperation Agreement, TCA) ist die Abgabe einer Erklärung zum Ursprung auf einer Rechnung oder jedem anderen Dokument zulässig, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass seine Identifizierung möglich ist. Unter dieser Voraussetzung kann eine Erklärung zum Ursprung auch auf einem gesonderten Dokument mit dem Briefkopf des Ausführers abgegeben worden sein.

Weitere Informationen finden Sie auch in den Merkblättern "EU-Japan-EPA" und "TCA".

Merkblatt "EU-Japan-EPA"PDF | 123 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Merkblatt "TCA"PDF | 119 KB | Datei ist nicht barrierefrei

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