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Ermächtigter Ausführer

In den meisten Präferenzregelungen ist das vereinfachte Verfahren "ermächtigter Ausführer" vorgesehen. Da im Warenverkehr mit der Republik Korea förmliche Präferenznachweise nicht vorgesehen sind, kann ein Präferenznachweis - in Form einer Ursprungserklärung - für Exportsendungen im Wert von über 6.000 Euro ausschließlich durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden.

Übersicht über Präferenznachweise

Ermächtigte Ausführer dürfen

  • Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen und/oder
  • vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. für Zollunionswaren im Warenverkehr mit der Türkei ausfertigen.

In bestimmten Konstellationen darf ein ermächtigter Ausführer Ersatz-Ursprungserklärungen ausfertigen; er wird dann als "ermächtigter Wiederversender" bezeichnet. Dieses Verfahren kann dabei unabhängig vom Status des "klassischen" ermächtigten Ausführers beantragt und bewilligt werden.

Informationen dazu finden Sie im:

Merkblatt "Ermächtigter Ausführer"PDF | 74 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Ein Muster der für dieses Verfahren erforderlichen Arbeitsanweisung für ermächtigte Wiederversender finden Sie hier:

Arbeitsanweisung für ermächtigte WiederversenderPDF | 34 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Nachstehende Informationen gelten für den "klassischen" ermächtigten Ausführer:

Weitere Informationen

Ursprungserklärungen auf der Rechnung
Ursprungserklärungen auf der Rechnung EUR-MED
Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.

Für die Inanspruchnahme des Verfahrens "ermächtigter Ausführer" ist eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes erforderlich. Für die Erteilung der Bewilligung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen und zwar bei dem Hauptzollamt, das in der Lage ist, den Antrag und die Einhaltung des Verfahrens zu prüfen. In der Regel ist also das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Werden die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahrt, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so ist im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abzustimmen.

Online-Dienstleistung

Der Antrag kann online im Zoll-Portal innerhalb der Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" über das Online-Formular 0448a gestellt werden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" [Anmeldung notwendig]

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal

Der Antrag wird dabei aufgrund Ihrer Angaben direkt an das für Sie zuständige Hauptzollamt übermittelt. Ebenso können Sie direkt die erforderlichen Unterlagen im Antrag hochladen und übermitteln. Der abschließende Bescheid wird Ihnen dann ebenfalls digital in Ihrem persönlichen Postfach im Zoll-Portal zur Verfügung gestellt.

In Einzelfällen kann der Antrag bis auf Weiteres auch noch schriftlich mittels Formular 0448a gestellt werden. Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

Formular 0448a "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)"

In allen Fällen ist dem Antrag neben einem Auszug aus dem Handelsregister oder einer Gewerbeanmeldung insbesondere eine Arbeits- und Organisationsanweisung beizufügen.

Erfahrungsgemäß ist es unumgänglich, bereits vor der Antragstellung ein Gespräch mit dem zuständigen Hauptzollamt zu führen, in dem betriebliche Abläufe bewertet und gegebenenfalls Anpassungen erörtert werden können.

Das "Merkblatt ermächtigter Ausführer" soll informieren und Hilfestellung bei der Beantragung des Verfahrens sowie der Erstellung der Arbeits- und Organisationsanweisung bieten. Keinesfalls kann es ein solches Gespräch ersetzen, wohl aber zu dessen gezielter Vorbereitung beitragen.

Merkblatt "Ermächtigter Ausführer"PDF | 74 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Ursprungserklärungen, die ein ermächtigter Ausführer ausfertigt, müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben werden. Falls zusätzlich der Verzicht auf die Unterschriftsleistung beantragt werden soll, so ist hierfür eine Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut erforderlich:
"Ich, der Unterzeichner, verpflichte mich, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung oder anderem Handelspapier zu übernehmen, die mich so identifiziert, als ob ich sie handschriftlich unterzeichnet hätte."

Gewährleistung der Ursprungseigenschaft

Ein ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur für präferenzielle Ursprungswaren ausgestellt werden. Er muss somit die Ursprungsregeln einhalten und die Ursprungseigenschaft jederzeit zweifelsfrei nachweisen können.

Dazu dient eine Arbeits- und Organisationsanweisung, die dem Hauptzollamt als wesentlicher Bestandteil des Antrags vorzulegen ist. Sie muss wenigstens die folgenden Angaben enthalten:

  • Wer ist "Gesamtverantwortlicher"? Gesamtverantwortlicher kann nur eine im Unternehmen beschäftigte Person sein, die entweder selbst über die erforderlichen Kenntnisse des Präferenzrechts verfügt oder sicherstellt, dass die in ihrem Verantwortungsbereich eingesetzten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen über hinreichende Kenntnisse verfügen; es muss ersichtlich sein, welche Befugnisse und Pflichten sie hat.
  • Wer ist für die Ausfertigung der Präferenznachweise verantwortlich?
  • Welche Tätigkeit übt das Unternehmen aus: Handel und/oder Herstellung?
  • Wie und gegebenenfalls mit welcher Software werden die Wareneingänge erfasst? Waren mit und Waren ohne Ursprungseigenschaft müssen als solche erkennbar sein, bei Waren mit Ursprungseigenschaft muss das konkrete Ursprungsland und die jeweilige Präferenzregelung erfasst werden.
  • Wie werden die zur Ursprungsbestimmung notwendigen Unterlagen angefordert, geprüft und archiviert? Notwendige Unterlagen können sein: Eingangsrechnungen, Lieferantenerklärungen, Auskunftsblätter INF 4, Präferenznachweise, Zollbescheide, gegebenenfalls auch verbindliche Ursprungsauskünfte.
  • Wie wird die Ursprungseigenschaft geprüft?
  • Wie werden ausgefertigte Präferenznachweise und zugehörige Nachweisunterlagen archiviert?
  • Von besonderer Bedeutung ist die innerbetriebliche Kommunikation: Wie wird sichergestellt, dass die für das Präferenzrecht erforderlichen Informationen zwischen den unterschiedlichen Abteilungen (z.B. Einkauf - Fertigung - Vertrieb) ausgetauscht werden?

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