Allgemeines zum registrierten Ausführer (REX)
Allgemeine Informationen zur Registrierung im REX-System und deren Beantragung
Das Verfahren des registrierten Ausführers (REX) ist in einigen Freihandelsabkommen für Exporte aus der EU vorgesehen, beispielsweise im CETA (Kanada), dem EU-Japan-EPA oder dem TCA (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich (Großbritannien)). Daneben findet es Anwendung im Warenverkehr, im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union sowie mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG).
Informationen zum REX im APS
Informationen zum REX bei Freihandelsabkommen
Unabhängig davon, für welchen Warenverkehr das System angewendet werden soll, sind folgende gemeinsame Regelungen zum Antragsverfahren und der Registrierung zu beachten:
Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem registrierten Ausführer oder kurz REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System.
Die Zulassung als registrierter Ausführer (REX) in der EU ist bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt mit dem Formular 0442 zu beantragen.
Online-Dienstleistung
Der Antrag kann online im Zoll-Portal innerhalb der Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" über das Online-Formular 0442 gestellt werden.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" [Anmeldung notwendig]
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
Nähere Informationen zum Zoll-Portal
Der Antrag wird dabei aufgrund Ihrer Angaben direkt an das für Sie zuständige Hauptzollamt übermittelt. Der abschließende Bescheid wird Ihnen dann ebenfalls digital in Ihrem persönlichen Postfach im Zoll-Portal zur Verfügung gestellt.
In Einzelfällen kann der Antrag bis auf Weiteres auch noch schriftlich mittels Formular 0442 gestellt werden. Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.
Formular 0442 "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)"
Der Antrag gilt gleichzeitig sowohl für die Registrierung im Hinblick auf das APS als auf alle Freihandelsabkommen, die das Verfahren vorsehen. Die nach der Registrierung erteilte REX-Nummer ist dementsprechend für das APS ebenso anwendbar wie für die betroffenen Freihandelsabkommen. Die Nummer setzt sich folgendermaßen zusammen:
Stellen 1 und 2: Länderkürzel DE für Deutschland
Stellen 3 bis 5: REX als Code für den Status registrierter Ausführer
Stellen 6 bis 9: Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
Stellen 10 bis 13: 4-stellige fortlaufende Nummer
Beispiel: DEREX87500013
Die Nummer ist zwingend in der durch das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Ursprungserklärung, Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung zum Ursprung anzugeben.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU“.
Merkblatt "Registrierter Ausführer (REX)"PDF | 69 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Die Europäische Kommission hat auf folgender Seite im Internet ein "Guidance document on the REX system" veröffentlicht:
The Registered Exporter system (the REX system)
Am Ende dieser Seite ist nach der Überschrift "Useful links and documents" das Guidance-Dokument in englischer Sprache verlinkt.