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Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen

Was sind Ersatz-Präferenznachweise?

Ersatz-Präferenznachweise sind nicht zu verwechseln mit Duplikaten, die bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Präferenznachweises erstellt werden können. Vielmehr dienen sie dazu, einen bei der Ankunft einer Warensendung in der Europäischen Union vorhandenen Präferenznachweis durch eines oder mehrere neue Dokumente zu ersetzen, weil die Sendung innerhalb der Europäischen Union weitergeleitet und dabei gegebenenfalls geteilt werden soll.

Konkret sind Ersatz-Präferenznachweise unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • es liegt bereits ein im Ausfuhrstaat ausgestellter bzw. ausgefertigter Ursprungsnachweis für Ursprungserzeugnisse vor,
  • die Waren sind der Überwachung einer Zollstelle in der Europäischen Union unterstellt und
  • die Waren sind noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Im Zusammenhang mit Präferenznachweisen für Ursprungswaren aus Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem) gelten allerdings gesonderte Regelungen im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer.

Registrierter Ausführer

Ersatz-Präferenznachweise nach den jeweiligen Präferenzregelungen

Die meisten Präferenzregelungen enthalten Bestimmungen zur Ausstellung von förmlichen Ersatz-Präferenznachweisen, insbesondere Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 durch eine Zollstelle.

Bei Sendungen aus Ländern, für die eine derartige Präferenzregelung gilt, kann die Ausstellung eines förmlichen Ersatz-Präferenznachweises beantragt werden. Die nachstehend beschriebene Neuregelung durch den UZK-IA hat darauf keine Auswirkungen.

Ersatz-Präferenznachweise nach Artikel 69 UZK-IA

Auf der Grundlage der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-IA) ist die Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen auch in solchen Fällen ermöglicht, in denen die einschlägige Präferenzregelung selbst dazu keine Bestimmungen enthält. Beispielsweise sehen die Abkommen der Europäischen Union mit der Republik Korea, Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) keine eigenständige Regelung für Ersatz-Präferenznachweise vor.

Je nach Abkommen ist das ursprüngliche Ursprungsdokument eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung zum Ursprung. Das Ersatzursprungsdokument kann gemäß Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 ausgefertigt werden in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument (also als "Ersatzursprungserklärung" oder als "Ersatzerklärung zum Ursprung" nach Wortlaut des jeweiligen Abkommens) oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Art. 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist (also als "Ersatzerklärung zum Ursprung").

Wird das Ersatzursprungsdokument in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument ausgefertigt, so müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Die Angabe, dass es sich um ein Ersatzdokument handelt durch die Aufschrift "Replacement Declaration" oder eine gleichwertige eindeutige Bezeichnung.
  • Das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Präferenznachweises und die Rechnungsnummer oder eine vergleichbare Nummer des ursprünglichen Dokuments (z.B. Lieferscheinnummer).
  • Alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Dokument müssen im Ersatzdokument ersichtlich sein.
  • Ist für die Ersatzausfertigung aufgrund des Wertes der Ursprungserzeugnisse des ursprünglichen Präferenznachweises der Status eines ermächtigten Wiederversenders oder registrieren Wiederversenders erforderlich, so ist die EA-Nummer bzw. die REX-Nummer des Wiederversenders im Wortlaut der Erklärung anzugeben.
  • Name und Anschrift des Empfängers in der Europäischen Union sowie Name und Anschrift des Wiederversenders.
  • Datum und Ort der Ausfertigung des Ersatzdokumentes.

Die Ausfertigung eines der vorgenannten Ersatzursprungsdokumente ist zulässig durch

  • einen Inhaber einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer, der die Waren wiederversendet,
  • einen registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet,
  • jeden Wiederversender (der dazu weder gesondert ermächtigt noch registriert sein muss), wenn der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert von in der Regel 6.000 Euro nicht übersteigt, oder
  • jeden Wiederversender, wenn der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung zwar über 6.000 Euro liegt, aber der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt.

Der zu verwendende Wortlaut dieser Ersatz-Erklärungen ergibt sich jeweils aus der einschlägigen Präferenzregelung. Eine Übersicht dazu finden Sie auf folgender Seite:

Wortlaute der Ursprungserklärungen

Eine Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann nur dann auf schriftlichen Antrag durch die Zollstelle ausgestellt werden, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, wenn:

  • der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6.000 Euro übersteigt und
  • der Wiederversender weder ermächtigter noch registrierter Ausführer ist und seine Zustimmung verweigert, dem Ersatzursprungdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beizufügen.

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