Allgemeine Informationen zur Ausstellung
Präferenznachweise werden nur ausgestellt für die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz im Bestimmungsland.
Die Ausstellung ist unter Vorlage eines ausgefüllten Formblattes für die jeweilige Warenverkehrsbescheinigung (WVB) zu beantragen. Diese Formblätter sind im Formularhandel oder bei den Industrie- und Handelskammern erhältlich. Die Formularsätze beinhalten gleichzeitig das Original des Präferenznachweises und die Durchschrift, die als Antrag dient.
Industrie- und Handelskammern
Antragsberechtigt ist der Ausführer der Ware. Das kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ausfuhr der Ware bewirkt und den Ursprung dieser Ware nachweisen kann. Lässt sich der Antragsteller vertreten, muss das Vertretungsverhältnis aus dem Präferenznachweis, mindestens jedoch aus dem Antrag ersichtlich sein.
Der Antragsteller hat das Formblatt vollständig und leserlich auszufüllen und sowohl das Original als auch den Antrag handschriftlich zu unterzeichnen. Die Waren sind so genau zu bezeichnen, dass der Bezug zu den auszuführenden Waren eindeutig hergestellt werden kann und jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
Radierungen und Übermalungen sind nicht zulässig. Sonstige Änderungen im Formblatt sind nur dann zulässig, wenn sie von der Zollstelle mit Dienststempelabdruck bestätigt werden.
Weitere Informationen zur Beantragung der A.TR.
Weitere Informationen zur Beantragung der EUR.1
Weitere Informationen zur Beantragung der EUR-MED
Verfahren bei der Zollstelle
Der Antrag auf Ausstellung eines Präferenznachweises kann bei jeder Zollstelle gestellt werden, die die Prüfung der Ursprungseigenschaft vornehmen kann.
Die Zollstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Präferenznachweises vorliegen. Sie kann zu diesem Zweck verlangen, dass die Waren für eine Beschau am Amtsplatz oder im Betrieb des Antragstellers zur Verfügung gestellt werden.
Lehnt die Zollstelle den Antrag ab, kann gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werden.
Nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises
Die nachträgliche Ausstellung ist nur möglich, wenn der Präferenznachweis
- infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder
- im Einfuhrstaat aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, weil z.B. eine obligatorische Angabe oder der Stempelabdruck fehlte.
Der Antrag auf nachträgliche Ausstellung ist formlos und im Regelfall bei der Zollstelle zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
Die Gründe für die nachträgliche Ausstellung können entweder auf dem Antrag der entsprechenden WVB vermerkt oder durch geeignete andere Aufzeichnungen dokumentiert werden.
Besonderheit bei der nachträglichen Ausstellung einer WVB EUR-MED auf der Grundlage einer WVB EUR.1
In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass nach dem Export einer Ware mit einer WVB EUR.1 in ein Land der Paneuropa-Mittelmeer-Zone wegen eines vorgesehenen Weiterexportes in ein anderes Land dieser Zone die bereits ausgestellte WVB EUR.1 durch eine WVB EUR-MED zu ergänzen ist.
Bei einer derartigen nachträglichen Ausstellung einer WVB EUR-MED, ist nachzuweisen, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer WVB EUR-MED gegeben sind. In Feld 7 muss der Kumulierungsvermerk ausgefüllt werden.
Der Antrag ist bei der Zollstelle zu stellen, die die ursprüngliche WVB EUR.1 ausgestellt hat. Eine Rückgabe der ursprünglichen WVB EUR.1 ist nicht erforderlich.
Ausstellung von Duplikaten
Die Ausstellung von Duplikaten ist bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung der Erstausfertigung möglich. Der Antrag ist an die Zollstelle zu richten, die den ursprünglichen Präferenznachweis ausgestellt hat. Dabei sind Ort und Datum der erfolgten Ausfuhr sowie die Gründe für die Beantragung des Duplikates anzugeben.
Ausstellung von Ersatzpräferenznachweisen
Zur Ausstellung von Ersatzpräferenznachweisen finden Sie Informationen auf folgender Seite:
Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen