EGKS-Waren sind bestimmte Waren der Kapitel 26, 27, 72 und 73, für die der zum 23. Juli 2002 ausgelaufene Vertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl galt. Das Auslaufen des EGKS-Vertrages berührt die Gültigkeit der zwischen der Türkei und der Gemeinschaft für diese Waren vereinbarten Präferenzregelungen nicht.
Zu den Agrarerzeugnissen gehören die in der nachstehenden Liste genannten Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 sowie den Positionen 3502, 4501, 5301 und 5302.