Zoll

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Besonderheiten bei Messen

Die meisten von der Europäischen Union unterhaltenen Präferenzregelungen sehen als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Präferenz neben der ordnungsgemäßen Dokumentation der jeweiligen Präferenzeigenschaft (Ursprungseigenschaft oder Freiverkehrseigenschaft) den Nachweis der "Nichtmanipulation" der Waren vor. Außer z.B. bei Einfuhren aus Entwicklungsländern (APS) oder den Regelungen bezüglich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), für die geringere Anforderungen gelten, ist hierzu die unmittelbare Beförderung (Direktbeförderung) nachzuweisen.

Informationen zur unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation

Für Ausstellungs- oder Messeerzeugnisse sind hierzu Besonderheiten in allen Ursprungsregelungen mit Ausnahme des Abkommens mit Mexiko, Kanada und der Republik Korea vorgesehen.

Beispiel

Ursprungserzeugnisse werden aus der Schweiz zu einer Messe in die USA versandt und von dort anschließend in die Europäische Union eingeführt.

Bei der Einfuhr dieser Waren in die Europäische Union kann eine Zollpräferenz gewährt werden, sofern glaubhaft dargelegt wird, dass:

  1. ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Schweiz in das Ausstellungsland USA versandt und dort ausgestellt hat
  2. es sich um eine Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- oder Handwerksmesse oder eine ähnliche öffentliche Veranstaltung handelt, bei der die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben
  3. die Erzeugnisse ab ihrer Ausfuhr nur zu Zwecken der Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind
  4. dieser Ausführer die Erzeugnisse an einen Empfänger in der Europäischen Union verkauft hat (oder sie ihm überlassen hat)
  5. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in unverändertem Zustand in die Europäische Union versandt worden sind
  6. für die Erzeugnisse in der Schweiz ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, in dem zusätzlich zu den üblichen Angaben die Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben ist

Werden im umgekehrten Fall Ursprungserzeugnisse aus der Europäischen Union zu einer Messe in die USA versandt und anschließend von dort in die Schweiz ausgeführt, kann in der Europäischen Union ein Präferenznachweis ausgestellt werden, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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