Die meisten von der Europäischen Union unterhaltenen Präferenzregelungen sehen als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Präferenz neben der ordnungsgemäßen Dokumentation der jeweiligen Präferenzeigenschaft (Ursprungseigenschaft oder Freiverkehrseigenschaft) den Nachweis der "Nichtmanipulation" der Waren vor. Außer z.B. bei Einfuhren aus Entwicklungsländern (APS) oder den Regelungen bezüglich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), für die geringere Anforderungen gelten, ist hierzu die unmittelbare Beförderung (Direktbeförderung) nachzuweisen.
Informationen zur unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation
Für Ausstellungs- oder Messeerzeugnisse sind hierzu Besonderheiten in allen Ursprungsregelungen mit Ausnahme des Abkommens mit Mexiko, Kanada und der Republik Korea vorgesehen.