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Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen

Die Angabe des Ursprungslandes lautet (außer bei bestimmten Kumulierungsfällen) "Europäische Union".
Im Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR (mit Liechtenstein, Norwegen und Island) ist in Präferenznachweisen, die auf Grundlage des EWR-Abkommens ausgestellt/ausgefertigt werden, anstatt des nationalen bzw. des EU-Ursprungs der Ursprung "Europäischer Wirtschaftsraum" zu bescheinigen. Nur bei bestimmten Kumulierungsfällen kann ausnahmsweise ein anderer Ursprung als der EWR-Ursprung angegeben werden.
Bei Ursprungserklärungen im Warenverkehr zwischen der EU und Kanada ist grundsätzlich "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU" zu verwenden, die Angabe "Europäische Union" oder "EU" wird von den kanadischen Zollbehörden ebenfalls akzeptiert.

Anstatt der ausgeschriebenen Bezeichnung können auch folgende Abkürzungen verwendet werden:

  • für Europäische Union: "EU" oder "UE"
  • für Europäischer Wirtschaftsraum: "EWR" oder "EEA"

Angaben wie "EFTA", "EUR-MED" oder "Regionales Übereinkommen" sind unzulässig.
Ein einzelner Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. "Bundesrepublik Deutschland") darf als alleinige Bezeichnung nicht verwendet werden, da die Präferenzabkommen durch die Europäische Union geschlossen wurden.

Zur Bezeichnung der Bestimmungsländer können statt der ausgeschriebenen Ländernamen auch Kurzbezeichnungen verwendet werden, die dem ISO-Alpha-2-Code entsprechen.

Liste der ISO-Alpha-2-Codes (Verordnung (EU) Nr. 1106/2012)PDF | 838 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Im Warenverkehr mit der Türkei wird die Angabe des Ländernamens "Türkiye" für die Türkei empfohlen.

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