Übersicht über Präferenznachweise
Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Die verschiedenen Präferenzregelungen unterscheiden dabei zwischen förmlichen und nicht-förmlichen Präferenznachweisen. Darüber hinaus sehen bestimmte Präferenzabkommen vor, dass ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung mit der Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses begründet werden kann.
Förmliche Präferenznachweise werden von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt.
Hierbei handelt es sich um:
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED,
- die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (auch im vereinfachten Verfahren durch einen ermächtigten Ausführer).
Nicht-förmliche Präferenznachweise werden eigenverantwortlich durch den Ausführer ausgefertigt. Diese sogenannte Selbstzertifizierung stellt im Rahmen einiger Präferenzregelungen (zum Beispiel im Warenverkehr mit der Republik Korea, Singapur, Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich) den Regelfall dar, da förmliche Präferenznachweise nicht vorgesehen sind. Bei älteren Präferenzabkommen erfolgt sie im Rahmen von vereinfachten Verfahren.
In beiden Fällen können nicht-förmliche Präferenznachweise bis zu bestimmten Wertgrenzen (in der Regel 6.000 Euro) durch jeden Ausführer ausgefertigt werden. Darüber muss der Ausführer - je nach Abkommen - über den Status als "Ermächtigter Ausführer" (EA) oder als "Registrierter Ausführer" (REX) verfügen.
Nicht-förmliche Präferenznachweise sind:
- die Erklärung zum Ursprung,
- die Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE),
- die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED (UE EUR-MED).
Wortlaute der Ursprungserklärungen
Bei Einfuhren aus bestimmten Vertragsparteien wie z.B. Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) ist zur Inanspruchnahme der Zollpräferenz auch die "Gewissheit des Einführers" möglich. Dabei handelt es sich nicht um einen Präferenznachweis des Ausführers in Papierform, sondern um andere belastbare Informationen, die dem Einführer zur Verfügung stehen und die Ursprungseigenschaft belegen können.
Der Verzicht auf die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises ist im Reiseverkehr und bei Kleinsendungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Informationen zum Verzicht auf Präferenznachweise
Welcher förmliche oder nicht-förmliche Präferenznachweis im Warenverkehr mit einem bestimmten Land oder Gebiet zur Anwendung kommt, kann den Länderinformationen des jeweiligen Landes in WuP-online entnommen werden, die über die folgende Länderliste aufrufbar sind.
Länderliste in WuP-online
Die Gegenwerte der in der Übersicht enthaltenen Werte in Euro sind auch in die jeweiligen Landeswährungen umgerechnet.
Sie sind, soweit nicht anders angegeben, für das jeweilige Kalenderjahr anwendbar.
Übersicht der Gegenwerte in Landeswährung