Verzicht auf Präferenznachweise
Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Ausnahmen davon sehen die Präferenzregelungen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken in Kleinsendungen (z.B. im Postverkehr eingeführte Waren) sowie im persönlichen Gepäck von Reisenden vor.
Im Warenverkehr mit der Türkei (ausgenommen für Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) - Waren und Waren der Agrarregelung) gilt bei Postsendungen einschließlich Postpaketen unabhängig vom Wert die Vermutung, dass sich die Waren im freien Verkehr befinden, es sei denn die Umschließungen oder Begleitpapiere sind mit einem gelben Aufkleber nach dem Muster des Anhangs IV des Beschlusses 1/2006 EG-Türkei gekennzeichnet.
Informationen über den Postverkehr
Informationen über den Reiseverkehr
Private Kleinsendungen
Waren in Kleinsendungen aus anderen Ländern als der Türkei werden ohne Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises als präferenzberechtigte Waren angesehen, wenn
- der Gesamtwert der Sendung die für die jeweilige Präferenzregelung vorgesehene Wertgrenze nicht überschreitet. Diese Wertgrenze liegt im Regelfall bei 500 Euro. Bei Einfuhren im Postverkehr aus Syrien gilt als Wertgrenze 200 Euro.
- die Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson versandt wird (bei Kleinsendungen aus Syrien dürfen jedoch auch gewerbliche Unternehmen als Absender auftreten),
- es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, die Waren also zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder in dessen Haushalt bestimmt sind und weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt,
- angemeldet wird, dass es sich um präferenzberechtigte Waren handelt und an der Richtigkeit dieser Anmeldung keine Zweifel bestehen. Dazu muss der Sendung z.B. eine Zollinhaltserklärung CN22 / CN23 mit einer entsprechenden Eintragung des Ursprungslandes beigefügt sein.
Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden
Im Reiseverkehr werden Waren ohne Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises als Ursprungswaren angesehen, wenn
- sich die Waren im mitgeführten persönlichen Gepäck eines Reisenden befinden oder wenn es sich um nachgesandtes Reisegepäck handelt,
- der Gesamtwert dieser Waren (maßgebender Wert ist der Kaufpreis der Waren im Ausfuhrstaat) die für die jeweilige Präferenzregelung vorgesehene Wertgrenze nicht überschreitet. Diese Wertgrenze liegt im Regelfall bei 1200 Euro. Für Waren aus der Türkei (ausgenommen EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung) existiert keine Wertgrenze. Bei Einfuhren im Reiseverkehr aus Syrien gilt als Wertgrenze 565 Euro.
die Waren ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind und sie weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken erfolgt,
der Reisende mündlich anmeldet, dass die Waren präferenzberechtigt sind und an der Richtigkeit der Anmeldung keine Zweifel bestehen.
Übersicht der Gegenwerte in Landeswährung