Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen
Vorlage
Die Gewährung einer Zollpräferenz erfolgt auf Antrag. Grundsätzlich ist zusammen mit der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebene, ordnungsgemäß ausgestellte und gültige Präferenznachweis im Original vorzulegen.
Bei der Teilnehmereingabe im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) sind Präferenznachweise durch den Anmelder vorzuhalten und nur nach Anforderung der Zollstelle vorzulegen. Der Teilnehmer meldet die Präferenz an, indem er den zutreffenden Code für die beantragte Begünstigung sowie die ATLAS-Codierung, die Nummer und das Ausstellungsdatum des vorliegenden Präferenzpapiers in die ATLAS-Anmeldung einträgt.
Eine Liste der gebräuchlichsten Codierungen zu Feld 36 (Präferenzen) finden Sie im Merkblatt zum Einheitspapier (Anhang 5).
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und WiederausfuhrmitteilungenPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Eine vollständige Liste der Codierungen finden Sie unter "IO200 Taric-Codierungen und Bescheinigungen" auf folgender Seite:
Codelisten Einfuhr
Neben dem Präferenznachweis ist eine Handelsrechnung vorzuhalten bzw. auf Verlangen der Zollstelle vorzulegen, wenn der Präferenznachweis darauf verweist.
Exportierte Waren dürfen nach ihrer Ausfuhr nicht mehr zustandsverändernd be- oder verarbeitet werden ("Nichtmanipulation"). Je nach Abkommen ist dies nur im Ausnahmenfall zu belegen oder aber regelmäßig durch einen Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Direktbeförderungsnachweis).
Informationen zur unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation
Anerkennung
Zuständige Zollstelle für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und somit für die Gewährung der Präferenz kann jede Zollstelle sein, der die Waren, die Zollanmeldung und die Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
Der Präferenznachweis (förmlich oder nicht-förmlich) kann nur anerkannt werden, wenn:
- mit dem auf dem Präferenznachweis angegebenen Ursprungsland eine Präferenzregelung besteht,
- der für die jeweilige Präferenzregelung vorgesehene Präferenznachweis vorliegt,
- er im Original vorliegt,
- die eingeführte Ware mit der im Präferenznachweis aufgeführten Ware übereinstimmt (Identitätsprüfung),
- er keine nachträglichen Änderungen (z.B. Rasuren, Radierungen, unbescheinigte Streichungen) aufweist und
- die Gültigkeitsfrist eingehalten ist.
Für die Präferenznachweise gelten je nach Abkommen unterschiedliche Gültigkeitsfristen. Sie sind länderbezogen in einer Übersicht in der Auskunftsdatenbank WuP online dargestellt.
Übersicht Gültigkeitsfristen WuP online
Die Europäische Kommission hat (nur in englischer Sprache) Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Europäischen Union veröffentlicht. Demnach können - außer im Warenverkehr mit Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) - bei Überschreitung der Gültigkeitsfrist die vorgesehenen Vergünstigungen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dennoch gewährt werden, wenn
- die Waren vor Ablauf der Frist einer Zollstelle der Europäischen Union gestellt worden sind, wobei eine eindeutige Zuordnung der Waren möglich sein muss
- und darüber hinaus das Ausstellungs-/Ausfertigungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
EU-Leitlinien (Gültigkeitsfrist) (englisch)PDF | 592 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Bei einem förmlichen Präferenznachweis ist zusätzlich zu beachten, dass
- das richtige Formblatt verwendet wurde und
- er alle erforderlichen Angaben, Stempelabdrucke und Unterschriften enthält und von einer berechtigten Stelle ausgestellt wurde.
Die Europäische Kommission hat (nur in englischer Sprache) Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen über die technischen Anforderungen für den Druck von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR. veröffentlicht.
Diese Formulare sind mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
Die Leitlinien geben Hinweise zu einer Überprüfung dieses Überdrucks.
EU-Leitlinien (Technische Anforderungen) (englisch)PDF | 596 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED bei Einfuhren aus Ländern des PAN-Europa-Mittelmeer-Raums können akzeptiert werden, wenn
- die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine ähnliche Form aufweisen wie die Muster gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln;
- die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein gesichertes internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, wenn die Druckanweisungen gemäß den Anhängen IIIa und IIIb nicht erfüllt sind (z.B. Fehlen eines grünen, guillochierten Überdrucks, eines Nassstempels und/oder einer handschriftlichen Unterschrift);
- die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, mit denen sie identifiziert werden können.
Weitere Informationen finden Sie in der
Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Bereits elektronisch ausstellende Länder können folgender Liste entnommen werden:
Länderliste für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED zum Regionalen ÜbereinkommenPDF | 341 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Besonderheiten bei Einfuhren aus Israel
In allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen sind die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes anzugeben, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
Weitere Informationen sind dem Merkblatt "Präferenznachweise aus Israel" zu entnehmen.
Merkblatt "Präferenznachweise aus Israel"PDF | 113 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Besonderheiten bei der Einfuhr aus der Türkei
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur einen QR-Code und einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Besonderheiten bei Einfuhren aus Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien)
Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auch auf mehrere Lieferungen identischer Ursprungserzeugnisse ("Mehrfachsendungen") beziehen. In diesen Fällen ist im Wortlaut der Erklärung ein entsprechender Zeitraum angegeben, der 12 Monate nicht überschreiten darf. Als identische Ursprungserzeugnisse gelten dabei Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht den in der Erklärung zum Ursprung beschriebenen Erzeugnissen entsprechen und die ihre Ursprungseigenschaft unter identischen Umständen erworben haben.
Neben der Erklärung zum Ursprung, ausgefertigt durch den Ausführer, kann der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auch auf der "Gewissheit des Einführers" basieren. Dabei handelt es sich nicht um einen Präferenznachweis des Ausführers in Papierform, sondern um andere Informationen, die dem Einführer zur Verfügung stehen und die Ursprungseigenschaft belegen können. Die Zollpräferenzbehandlung ist in ATLAS durch eine eigene Codierung anzumelden.
Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern "EU-Japan-EPA" und "TCA".
Merkblatt "EU-Japan-EPA"PDF | 123 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Merkblatt "TCA"PDF | 119 KB | Datei ist nicht barrierefrei