Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Allgemeines Präferenzsystem

Allgemeines

Das Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer, APS (Generalised Scheme of Preferences, GSP), wurde mit Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zum 1. Januar 2014 neu geregelt.
Diese Verordnung wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 303 vom 31. Oktober 2012.

Das APS-Schema 2014 sollte bis zum 31. Dezember 2023 gültig sein, also 10 Jahre. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wurde mit Verordnung (EU) Nr. 2023/2663 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt sogar unbegrenzt.

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (konsolidierte Fassung)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2663

Länderkreis

Ziel der Reform des Allgemeinen Präferenzsystems war es unter anderem, die Zollpräferenzen auf solche Länder zu fokussieren, die am meisten darauf angewiesen sind. Dies sind zum einen die am wenigsten entwickelten Länder (least developed countries, LDC), zum anderen solche, die über keinen anderen präferenziellen Zugang zum EU-Markt verfügen.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 listet die grundsätzlich förderfähigen Länder nach Art. 3 auf. Eine Zollpräferenz wird jedoch nicht gewährt für Waren mit Ursprung in:

  • den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die als solche bereits über einen präferenziellen Zugang zum EU-Markt verfügen
  • Ländern, die auf Basis anderer vertraglicher oder autonomer Präferenzregelungen über einen präferenziellen Zugang zum EU-Markt verfügen; hierzu zählen beispielsweise Länder des Paneuropa-Mittelmeerraumes, des CARIFORUM oder der MAR-Regelung
  • Ländern mit zu hohem Einkommen

Zollbegünstigungen für die Länder der einzelnen Gruppen

Für die tatsächliche Höhe der Zollbegünstigungen sind im APS-Schema drei Gruppen von Ländern und Gebieten zu unterscheiden:

"LDC" oder "EBA-begünstigte Länder"

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 listet die Länder auf, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder besonders begünstigt sind. Diese Länder werden als least developed countries oder LDC bezeichnet. "EBA" steht für "Everything But Arms" - "Alles außer Waffen". Dieser Anhang wurde und wird regelmäßig durch Delegierte Verordnungen fortgeschrieben.

Alle Waren außer Waffen des Kapitels 93 mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Land sind nach Art. 18 zollfrei.

Liste der EBA-begünstigten Länder (LDC) in WuP online

"OBC"

Für die anderen APS-Länder ("other beneficiary countries, OBC") kommen Zollbegünstigungen als "APS+"-Länder oder die Allgemeine APS-Regelung zur Anwendung:

Liste der OBC-begünstigten Länder (OBC) in WuP online

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist dabei für Länder vorgesehen, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigt sind und als "APS+"-Länder bezeichnet werden. Bestimmte in Anhang IX aufgelistete Waren mit Ursprung in APS+ Ländern sind in der Regel ebenfalls zollfrei. Für die übrigen Waren besteht eine Zollbegünstigung. Auch dieser Anhang wurde mehrmals und wird weiterhin durch Delegierte Verordnungen aktualisiert.

Liste der Waren: Amtsblatt der EU Nr. L 303 vom 31. Oktober 2012 ab Seite 62PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Der ebenfalls fortgeschriebene Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 listet die Länder auf, die nach der allgemeinen APS-Regelung begünstigt sind.

Waren mit Ursprung in diesen Ländern und Gebieten werden als "empfindlich" oder "nicht empfindlich" eingestuft. Nicht empfindliche Waren sind mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile zollfrei. Bei empfindlichen Waren erfolgt eine Reduzierung der Zölle (Art. 7).
Die Zuordnung der einzelnen Warenkreise ergibt sich aus Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (Amtsblatt der EU Nr. L 303 vom 31. Oktober 2012 ab Seite 30).

Aussetzung der Zollbegünstigungen

Nach den Modalitäten des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 können für bestimmte Warenkreise mit Ursprung in bestimmten begünstigten Ländern die Zollpräferenzen ausgesetzt werden.
Solche Aussetzungen sind aufgeführt in der DVO (EU) Nr. 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039
Verlängerung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039

Ursprungsregeln

Die Regeln für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs finden sich in Art. 37 und 41 bis 58 des UZK-DA (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union).

Nachweisdokumente und sonstige Verfahrensregelungen

Die Verfahrensregelungen, insbesondere auch die Bestimmungen über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs, sind in den Art. 70 bis 112 des UZK-IA enthalten (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union).

Für den Nachweis des präferenziellen Ursprungs in einem begünstigten Land sind durch den dortigen Ausführer Erklärungen zum Ursprung auszufertigen. Der Ausführer muss hierfür im Regelfall ein registrierter Ausführer ("REX") sein.

Weitere Informationen zum System des REX sowie zu Ersatz-Präferenznachweisen im APS finden Sie unter folgendem Link.

REX im APS

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen