Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 wurde das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens ist ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017).
Die Europäische Kommission hat mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt und in Leitlinien zu den Ursprungsregeln zusammengefasst, die auf der Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht sind.
Leitlinien zu den Ursprungsregeln
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen. Dieses weist Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen Freihandelsabkommen auf, sodass die in Zoll online dargestellten Einzelheiten zum Präferenzrecht für CETA nur bedingt gelten. Die wesentlichen Elemente des CETA-Ursprungsprotokolls wurden in einem Merkblatt zusammengestellt.
CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU in der Regel Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Das eingestellte Merkblatt REX wurde dahingehend angepasst.