Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen bzw. Agreement between the European Union and Japan for an Economic Partnership, EU-Japan-EPA) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 330 vom 27. Dezember 2018 veröffentlicht. Das Abkommen tritt am 1. Februar 2019 in Kraft (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 11. Januar 2019).
Ein gesondertes "Ursprungsprotokoll", wie dies aus anderen Freihandelsabkommen bekannt ist, enthält das Abkommen nicht. Vielmehr ergeben sich die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln aus dem Kapitel 3 des Abkommens. Dieses weist Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen Freihandelsabkommen auf, sodass die in Zoll online dargestellten Einzelheiten zum Präferenzrecht für das EU-Japan-EPA nur bedingt gelten. Die wesentlichen Elemente des Kapitels 3 wurden in einem Merkblatt zusammengestellt.
Das Abkommen sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU in der Regel eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) vor. Das eingestellte Merkblatt REX wurde dahingehend angepasst.