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Besonderheiten bei Lieferantenerklärungen

Für den Warenverkehr im Paneuropa-Mittelmeerraum gelten zum einen die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens und zum anderen - im Warenverkehr mit anwendenden Vertragsparteien - die Übergangsregeln. Daher hat ein Exporteur ein Wahlrecht, auf Basis welcher der beiden Rechtsgrundlagen der Erwerb und die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs der auszuführenden Erzeugnisse erfolgen soll. Die beiden Systeme der Ursprungsregeln sind generell strikt zu trennen. Eine Vermischung ist nicht zulässig - es besteht also grundsätzlich keine "Durchlässigkeit" zwischen den Systemen.

Im Hinblick auf Ausfuhren bedeutet diese strikte Trennung der Systeme auch, dass bei der Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen die Anwendung der Übergangsregeln durch den Vermerk "TRANSITIONAL RULES" ausdrücklich angegeben werden muss. Diese Trennung der Systeme hat auch Auswirkungen auf Lieferungen innerhalb der EU, für die Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgefertigt werden.

Grundsätzlich müssen in einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nicht nur das Ursprungsland, sondern auch die anwendbaren Präferenzverkehre angegeben sein, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Hierfür ist das Feld "… und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen" vorgesehen. Werden hierbei Länder aufgeführt, für die das Regionale Übereinkommen und die Übergangsregeln anwendbar sind, ist durch die Lieferanten der Rechtsrahmen anzugeben, der zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs herangezogen wurde - also "Regionales Übereinkommen" oder "Übergangsregeln" oder "Regionales Übereinkommen und Übergangsregeln". Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das Regionale Übereinkommen zur Bestimmung des Ursprungs herangezogen wurde.

Werden innerhalb der EU Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bezogen und als solche im Rahmen des Ursprungserwerbs einer daraus hergestellten Ware berücksichtigt, so ergibt sich aus der zu beachtenden Trennung: Lieferantenerklärungen, die auf Grundlage der Übergangsregeln ausgefertigt wurden, können nicht als ursprungsbegründende Unterlage im Rahmen des Regionalen Übereinkommens verwendet werden.

Umgekehrt können Lieferantenerklärungen, die auf Grundlage des Regionalen Übereinkommens ausgefertigt wurden, grundsätzlich nicht als ursprungsbegründende Unterlage im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden. Für viele Erzeugnisse sind die Übergangsregeln lockerer gefasst als die Regeln des Regionalen Übereinkommens.

Daher gilt ab dem 20. Dezember 2022 aufgrund einer Änderung der Art. 61 und 62 UZK-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Europäischen Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung des UZK-IA, Amtsblatt der EU L 309 vom 30. November 2022) abweichend von vorstehendem Grundsatz:

Eine Lieferantenerklärung, die einen auf Grundlage des Regionalen Übereinkommens erworbenen präferenziellen Ursprungs dokumentiert, können auch als ursprungsbegründende Unterlage im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems. Darüber hinaus darf in der Lieferantenerklärung keine Kumulierung mit Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens, die ausschließlich das Regionale Übereinkommen anwenden, dokumentiert sein.

Es besteht somit bei Lieferantenerklärungen eine eingeschränkte Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen.

Amtsblatt (EU) L 309 vom 30. November 2022

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