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Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Für viele Länder im europäischen und dem Mittelmeer-Raum - dem Pan-Europa-Mittelmeerraum oder auch PEM-Raum - wurden die präferenzrechtlichen Regelungen in einem einzigen Rechtsinstrument in Form des Regionalen Übereinkommens zusammengeführt.

Das Regionale Übereinkommen wurde am 15. Juni 2011 zur Unterzeichnung aufgelegt. Seither haben es die EU, die EFTA-Staaten und die meisten weiteren Staaten unterzeichnet und die Verfahrensschritte zur Ratifizierung des Übereinkommens vollzogen.

Das Übereinkommen trat am 1. Mai 2012 für die Union in Kraft. Der Rechtstext wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlicht.

Amtsblatt der EU L 54/2013PDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Da die zugrunde liegenden bilateralen Präferenzabkommen ihre Gültigkeit behalten, müssen deren Ursprungsprotokolle zur Anwendbarkeit des Übereinkommens jedoch dahingehend angepasst werden, dass sie auf die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verweisen. Dies ist bereits für zahlreiche Abkommen erfolgt.

Eine aktuelle Übersicht über die Vertragsparteien, mit denen die Europäische Union das Regionale Übereinkommen bereits anwendet, kann der Auskunftsdatenbank Warenursprung und Präferenzen online entnommen werden.

Übersicht im Auskunftssystem Warenursprung und Präferenzen online

Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens im Hinblick auf die bisherige Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und SAP-Kumulierung.

Informationen zur Kumulierung:

Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung

Aufbau und Inhalt des Regionalen Übereinkommens

Innerhalb des Regionalen Übereinkommens sind zwei Blöcke zu unterscheiden:

  • Anlage I entspricht im Wesentlichen der "Schnittmenge" der bilateralen Ursprungsprotokolle und enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die für den Warenverkehr zwischen allen Vertragsparteien zum Tragen kommen.
  • Anlage II enthält besondere Bestimmungen, die auf Grundlage ihres Artikels 1 nur für den Handel zwischen bestimmten Vertragsparteien ergänzend oder abweichend gelten. Sie sind in den Anhängen der Anlage II festgelegt und gelten beispielsweise für die volle Kumulierung im bilateralen Warenverkehr mit den Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien).


    Einige Anhänge zu Anlage II betreffen nicht den Warenverkehr mit der Europäischen Union. So beinhaltet beispielsweise Anhang XI Regelungen zur vollen Kumulierung zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien und die Anhänge E und F die Muster der zugehörigen Lieferantenerklärungen.

In der Auskunftsdatenbank "Warenursprung und Präferenzen online" (WuP online) werden nur die für das jeweilige Land geltenden Bestimmungen der Anlage I und soweit zutreffend der Anlage II länderbezogen dargestellt.

Auskunftssystem Warenursprung und Präferenzen online

Übergangsregeln

Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verfolgten das Ziel, einen einzigen Revisions-Rechtsakt abzuschließen. Wegen der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten gelang dies nicht. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu ermöglichen, werden nunmehr die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt.

Informationen zu den Übergangsregeln

Lieferantenerklärungen

Wegen der Situation, dass für den Warenverkehr mit den Ländern des PEM-Raums unterschiedliche Rechtsgrundlagen bestehen, sind auch Besonderheiten bei Lieferantenerklärungen zu beachten.

Informationen zu Besonderheiten bei Lieferantenerklärungen

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