Für viele Länder im europäischen und dem Mittelmeer-Raum - dem Pan-Europa-Mittelmeerraum oder auch PEM-Raum - wurden die präferenzrechtlichen Regelungen in einem einzigen Rechtsinstrument in Form des Regionalen Übereinkommens zusammengeführt.
Das Regionale Übereinkommen wurde am 15. Juni 2011 zur Unterzeichnung aufgelegt. Seither haben es die EU, die EFTA-Staaten und die meisten weiteren Staaten unterzeichnet und die Verfahrensschritte zur Ratifizierung des Übereinkommens vollzogen.
Das Übereinkommen trat am 1. Mai 2012 für die Union in Kraft. Der Rechtstext wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlicht.
Nach mehrjährigen Verhandlungen wurde am 7. Dezember 2023 ein modernisiertes und geändertes Regionales Übereinkommen beschlossen. Dieses revidierte Regionale Übereinkommen wurde im Amtsblatt L/2024/390 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2025 in Kraft.
Damit die revidierten Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewendet werden können, sind zwischen den Partnerstaaten Beschlüsse mit einer dynamischen Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen in seiner neuesten geltenden Fassung notwendig. Ist dieser dynamische Verweis vorhanden, so sind die revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens anwendbar, sobald im Partnerstaat der Beschluss Nr. 1/2023 notifiziert wurde.
Die EU konnte bereits mit einem Großteil der Partnerstaaten die bilateralen Beschlüsse mit der notwendigen dynamischen Bezugnahme auf die neueste Fassung des Regionalen Übereinkommens schließen. Dies sind derzeit (Stand Februar 2025):
- EFTA-Länder
- Island
- Schweiz (einschließlich Liechtenstein)
- Norwegen
- Färöer
- Von den Teilnehmern am Barcelona-Prozess:
- Ägypten
- Jordanien
- Palästina
- Tunesien
- SAP Staaten:
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Nordmazedonien
- Montenegro
- Serbien
- Kosovo
- Republik Moldau
- Georgien
- Ukraine
Nicht alle dieser Staaten konnten jedoch bisher, bzw. rechtzeitig zum 1. Januar 2025 den Beschluss 1/2023 (das revidierte Regionale Übereinkommen) intern ratifizieren.
Ob intern das revidierte RÜ ratifiziert wurde, ist in der Matrix am Buchstaben "R" ersichtlich.
Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens im Hinblick auf die bisherige Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und SAP-Kumulierung.
Informationen zur Kumulierung:
Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung
Aufbau und Inhalt des Regionalen Übereinkommens
Innerhalb des Regionalen Übereinkommens sind zwei Blöcke zu unterscheiden:
- Anlage I entspricht im Wesentlichen der "Schnittmenge" der bilateralen Ursprungsprotokolle und enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die für den Warenverkehr zwischen allen Vertragsparteien zum Tragen kommen.
Anlage II enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten. Zwischen bestimmten Vertragsparteien anwendbare besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten und vor dem 1. Januar 2019 vereinbart, aber nicht in Anlage II aufgenommen wurden, bleiben gültig.
Einige Anhänge zu Anlage II betreffen nicht den Warenverkehr mit der Europäischen Union. So beinhaltet beispielsweise Anhang VIII Regelungen zur vollen Kumulierung zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien und die Anhänge E und F die Muster der zugehörigen Lieferantenerklärungen.
In der Auskunftsdatenbank "Warenursprung und Präferenzen online" (WuP online) werden nur die für das jeweilige Land geltenden Bestimmungen der Anlage I und soweit zutreffend der Anlage II länderbezogen dargestellt.
Auskunftssystem Warenursprung und Präferenzen online
Übergangsregeln
Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verfolgten das Ziel, einen einzigen Revisions-Rechtsakt abzuschließen. Wegen der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten gelang dies zunächst nicht. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu ermöglichen, wurden ab 1. September 2021 die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen sukzessive mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt (Anlage A). Diese Ursprungsregeln entsprachen bereits den vereinfachten und modernisierten Regeln und galten parallel zum Regionalen Übereinkommen. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens am 1. Januar 2025 endete die alternative Anwendung der Übergangsregeln (teilweise als "Transitional Rules" bezeichnet) nach Anlage A.
Da sich bereits im Vorfeld abzeichnete, dass nicht alle Vertragsstaaten rechtzeitig zum 1. Januar 2025 die internen Rechtssetzungsverfahren zur Implementierung des revidierten Regionalen Übereinkommens abgeschlossen haben werden, wurde am 12. Dezember 2024 der Beschluss Nr. 2/2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 angenommen, welcher neue Übergangsregeln für die Anwendung des Regionalen Übereinkommens (RÜ) im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM)-Raum vorsieht.