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Übergangsregeln

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Übergangsregeln

Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verfolgten das Ziel, hierzu einen einzigen Revisions-Rechtsakt abzuschließen. Wegen der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten gelang dies nicht. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu ermöglichen, wurden die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk (Übergangsregeln - Anlage A) ergänzt.

Da mittlerweile die Verhandlungen abgeschlossen werden konnten, verabschiedete der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens am 7. Dezember 2023 den Beschluss Nr. 1/2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln Europa-Mittelmeer. Damit gelten ab 1. Januar 2025 im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM-Übereinkommen) neue Regeln (revidierte Regeln). Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 19. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die bisherigen "Übergangsregeln" oder auch "Transitional Rules" der Anlage A konnten bis zum 31. Dezember 2024 optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.

Hinweis

Aktuelle Informationen zum Übergangszeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Januar 2025 und den Anwendungsmöglichkeiten des

  • derzeitigen, dann alte Regionale Übereinkommen in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und
  • revidierten Regionale Übereinkommen nach dem im Amtsblatt L/2024/390 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023

finden Sie auf zoll.de im Bereich Fachmeldungen Warenursprung und Präferenzen.

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