Die Anwendung des alternativ anwendbaren Regelwerks (Übergangsregeln - Anlage A) endete am 31. Dezember 2024.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten jedoch neue Übergangsregeln für die Anwendung des Regionalen Übereinkommens (RÜ) im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM)-Raum.
In Vertragsstaaten, welche die neuen Übergangsregeln implementiert haben, gelten
- das alte RÜ in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und
- das revidierte RÜ nach dem im Amtsblatt L/2024/390 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023 (geändert durch Beschluss Nr. 2/2024)
bis 31. Dezember 2025 parallel nebeneinander.
Da die Implementierung der Übergangsregeln nicht in allen Vertragsstaaten rechtzeitig zum 1. Januar 2025 erfolgen konnten, werden ab dem 1. Januar 2025 im PEM-Raum drei Statusgruppen unterschieden. Je nachdem welchen Stand die bilateralen Beschlüsse der Partnerstaaten untereinander haben und je nachdem, ob das interne Rechtssetzungsverfahren zur Implementierung der Beschlüsse 1/2023 bzw. 2/2024 erfolgt ist, sind diese gekennzeichnet mit:
C: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral noch das alte RÜ oder die alten Protokolle an, solange bis die bilateralen Beschlüsse aktualisiert wurden (spätestens bis zum 31. Dezember 2025). Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des alten RÜ möglich.
R: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral ausschließlich das revidierte RÜ an (ohne Übergangsregeln). Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des revidierten RÜ möglich.
CR: diese Vertragspartner wenden im Rahmen der neuen Übergangsregeln, die mit Beschluss Nr. 2/2024 eingefügt wurden, untereinander bis 31. Dezember 2025 das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander an. Kumulierung ist im Rahmen der Durchlässigkeit zwischen dem alten und dem revidierten RÜ möglich.
Sonderfall CR/T bzw. CT/R: diese Vertragspartner wenden im Rahmen der neuen Übergangsregeln, die mit Beschluss Nr. 2/2024 eingefügt wurden, untereinander bis 31. Dezember 2025 das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander an, obwohl der Vertragspartner das revidierte RÜ noch nicht ratifiziert hat. Hilfsweise werden hier übergangsweise bilateral für die Einfuhr in die EU die "Transitional Rules" nach Anlage A angewendet.
Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Reihe C laufend die neue Matrix mit den aktuellen diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten.
Die Statusbeziehungen haben sich seit der ersten Veröffentlichung bereits mehrfach und in kurzem Abstand geändert. Die Matrix wird daher regelmäßig aktualisiert. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt jedoch mindestens 14 Tage zeitverzögert. Auf der Webseite der Europäischen Kommission ist daher immer das aktuelle Vorabexemplar der geplanten Veröffentlichung einsehbar.
Webseite der Europäischen Kommission (englische Sprache)
Anhand dieser Matrix ist ablesbar, mit welchem Vertragspartner die EU im Rahmen der Übergangsregeln beide Regelwerke parallel anwendet (der Schnittpunkt ist mit CR markiert, z.B. EU - CH, bzw. als Sonderfall mit CT/R, z.B. EU-TN). Mit manchen Vertragspartnern wendet die EU ausschließlich das alte RÜ an (Markierung C, z.B. EU - MA). Manche Vertragspartner konnten den neuen Beschluss Nr. 2/2024 nicht rechtzeitig zum 1. Januar 2025 implementieren. Mit diesen wendet die EU ausschließlich das revidierte RÜ an (Markierung R, z.B. EU - UA).
Des Weiteren sehen die Übergangsregeln zu Präferenznachweisen folgendes vor:
Anerkennung von Präferenznachweisen nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Anlage A) und nach den bisherigen (alten) Ursprungsregeln
- Alle vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten oder ausgefertigten Präferenznachweise werden nach dem 1. Januar 2025 innerhalb ihrer Gültigkeit anerkannt.
- Waren mit einem vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten Präferenznachweis nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Vermerk: transitional rules) können für die Kumulierung im Rahmen des revidierten RÜ verwendet werden.
Vermerk "REVISED RULES"
Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bei Warenverkehren mit Vertragsstaaten, die die Übergangsregeln anwenden (Status CR), die nach dem revidierten RÜ ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 sowie Ursprungserklärungen am Ende den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthalten.
Für die Einfuhr wurden beim Antrag auf Zollpräferenz folgende neue Unterlagencodierungen hierfür eingeführt.
Präferenznachweise, die im Jahr 2025 beantragt oder ausgestellt werden und fälschlicherweise den Vermerk "TRANSITIONAL RULES" anstelle von "REVISED RULES" beinhalten, sollen nicht abgelehnt werden.
Des Weiteren können auch Präferenznachweise, die fälschlicherweise den Vermerk "REVISED RULES" tragen, obwohl der Vertragsstaat ausschließlich das revidierte RÜ anwendet (Status R), anerkannt werden.
Kumulierung - Durchlässigkeit
Für Warenverkehre, bei welchen die Übergangsregeln angewendet werden (Status CR) gilt folgendes:
- Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) RÜ oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk "REVISED RULES" enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten RÜs verwendet werden.
- Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk "REVISED RULES" nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) RÜs verwendet werden können.
Lieferantenerklärungen ab 1. Januar 2025
Bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage im UZK-IA entsprechend anzupassen. Den Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage in sinngemäßer Anwendung der Übergangsregeln zum revidierten RÜ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangen, den Vermerk "REVISED RULES" aufzubringen.
Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 versehentlich den Vermerk "TRANSITONAL RULES" anstelle von "REVISED RULES" beinhalten, sollen als ursprungsbegründende Unterlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen im Rahmen des revidierten RÜ anerkannt werden.
Für Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 keinen Vermerk beinhalten, soll angenommen werden, dass der Ursprung nach den Regeln des alten RÜ erlangt wurde.
Die Europäische Kommission hat ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Leitlinien (englische Sprache)
Eine Länderliste PEM ist in WuP online verfügbar.
Mit einem Klick auf die Länderkennung ist stichtagsbezogen erkennbar, welche Regelungen zwischen der EU und dem Partnerstaat gelten (z.B. Schweiz: Schweiz (CH) - C und Schweiz (CH) - R)