Übergangsregeln
Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verfolgten das Ziel, hierzu einen einzigen Revisions-Rechtsakt abzuschließen. Wegen der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten gelang dies nicht. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu ermöglichen, werden nunmehr die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt.
Da mittlerweile die Verhandlungen abgeschlossen werden konnten, verabschiedete der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens am 7. Dezember 2023 den Beschluss Nr. 1/2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln Europa-Mittelmeer. Damit gelten ab 1. Januar 2025 im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM-Übereinkommen) neue Regeln (revidierte Regeln). Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 19. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Amtsblatt (EU) L/2024/390
Die "Übergangsregeln" oder auch "Transitional Rules" der Anlage A können bis zum 31. Dezember 2024 optional zu den bisher bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.
Aktuelle Informationen zum Übergangszeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Januar 2025 und den Anwendungsmöglichkeiten des
- derzeitigen, dann alte Regionale Übereinkommen in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und
- revidierten Regionale Übereinkommen nach dem im Amtsblatt L/2024/390 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023
finden Sie auf zoll.de im Bereich Fachmeldungen Warenursprung und Präferenzen.
Länder, für die Übergangsregeln zur Verfügung stehen, werden "anwendende Vertragspartei" ("applying Contracting Party") bezeichnet.
Einige der neuen Ursprungsprotokolle wurden bereits sukzessive im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Andere Ursprungsprotokolle befinden sich derzeit noch in verschiedenen Phasen des Veröffentlichungsverfahrens. Allerdings treten die Ursprungsprotokolle unabhängig von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt bereits mit Abschluss des jeweiligen schriftlichen Annahmeverfahrens in Kraft. Aus diesem Grund informiert die Europäische Kommission über die nachfolgende Internetseite der Generaldirektion TAXUD darüber, mit welchen Partnerländern und zu welchem Zeitpunkt die EU die Übergangsregeln anwendet.
Informationen zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Übergangsregeln finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission sowie in nachstehender Übersicht.
Internetseite der Generaldirektion TAXUD (Englisch)
Bis zur Veröffentlichung aller anwendbarer Ursprungsprotokolle im Amtsblatt der EU sind die im EU-Portal des Rates veröffentlichten Entwürfe der EU-Ratsbeschlüsse hilfsweise bei der Prüfung der Ursprungseigenschaft heranzuziehen. Diese sind ebenfalls auf der vorgenannten Website der Europäischen Kommission unter "target application date of the new set of rules" in englischer Sprachfassung zu finden.
Übersicht über die Anwendbarkeit der Übergangsregeln
Da die Länder der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone in einem sehr kurzfristigen Verfahren entscheiden können, die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, kann eine zeitnahe Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS eventuell nicht gewährleistet werden. Deswegen wurde eine Sonderregelung zur Anmeldung der Präferenzbehandlung in ATLAS vereinbart, die mit ATLAS-Info Nr. 0226/21 bekannt gegeben wurde.
ATLAS-Info Nr. 0226/21PDF | 291 KB
Sobald eine rechtskonforme Umsetzung in ATLAS erfolgt ist, ist die Sonderregelung nicht mehr anzuwenden. In Spalte "ATLAS-Einfuhr" wird in diesem Fall das Ende des Anwendungszeitraums der Sonderregelung angegeben.
Welche Länder die Übergangsregeln untereinander konkret anwenden können, ergibt sich aus der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone. Diese Matrix wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C/2024/1637 vom 20. Februar 2024 veröffentlicht.
Amtsblatt der EU C/2024/1637
Wahlrecht - aber nur eingeschränkte Durchlässigkeit
Die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens bleiben weiterhin gültig und anwendbar. Im Warenverkehr mit anwendenden Vertragsparteien hat der Exporteur ein Wahlrecht, das Regionale Übereinkommen oder die Übergangsregeln anzuwenden. Bei Exporten in andere Länder des Paneuropa-Mittelmeerraums ist hingegen nur das Regionale Übereinkommen zulässig. Sinngemäß gilt dies auch für Lieferungen innerhalb der EU, für die Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgefertigt werden.
Die beiden Systeme der Ursprungsregeln sind allerdings strikt zu trennen. Eine Vermischung ist nicht zulässig - es besteht also generell keine "Durchlässigkeit" zwischen den Systemen.
Im Hinblick auf Ausfuhren bedeutet diese strikte Trennung der Systeme auch, dass bei der Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen die Anwendung der Übergangsregeln durch den Vermerk "TRANSITIONAL RULES" ausdrücklich angegeben werden muss. Die Übergangsregeln sehen als Präferenznachweise nur noch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung des Ausführers vor, nicht mehr jedoch die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die Ursprungserklärung EUR-MED.
Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen
Die fehlende Durchlässigkeit zwischen den Systemen der Ursprungsregeln gilt grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Lieferantenerklärungen. Hier gelten jedoch Besonderheiten.
Informationen zu Besonderheiten bei Lieferantenerklärungen